Aussprache: parl. Geschäftsordnung

    Aussprache: parl. Geschäftsordnung

    Folgender Antrag steht zur Aussprache:


    Vorschlag für eine Geschäftsordnung des Parlamentarischen Rates

    §1 Mitglieder des Parlamentarischen Rates (PR) sind alle gewählten Volksvertreter (VV) als stimmberechtigte Räte, sowie weitere Mitglieder mit beratender Stimme.
    §1a Mindestens zwei Volksvertreter oder einer mit mehr als einem Stimmrecht können sich in Fraktionen zusammenschließen.
    §1b Volksvertreter die 6 Wochen lang unentschuldigt keinerlei Aktivität im Parlamentarischen Rat gezeigt haben, sind durch Ihre Listen durch einen aktiveren Vertreter zu ersetzen, sollten sie wieder aktiv werden, kann die Ersetzung wieder rückgängig gemacht werden, wenn es von ihrer Liste so gewollt ist.

    §2 Der Parlamentarische Rat (PR) wählt aus seiner Mitte den Parlamentarischen Ratpräsidenten (PRP). Es zählt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    §2a Er leitet die Sitzungen, beruft diese ein und beendet sie. Er übt das Hausrecht aus.
    §2b Der PRP ahndet Verstöße gegen diese Geschäftsordnung.
    §2c Jeder nÒgel hat die Möglichkeit, Rederecht zu bestimmten Themen und Diskussionen beim PRP zu beantragen. Verwendet er dieses um die Arbeit des PR zu stören, so kann es ihm vom PRP entzogen werden.

    §2d Der PRP kann bei kleineren Verfehlungen und Verstößen gegen die Geschäftsordnung Verwarnungen erteilen.
    §2e Der PRP kann bei Verstößen gegen diese Geschäftsordnung einen Ordnungsruf erteilen, das Rederecht entziehen und bei weiterer Zuwiderhandlung den Ausschluss von der Debatte verhängen.
    §2f Bei schweren Verfehlungen, besonders bei schweren Beleidigungen, kann der PRP den Generalvolksanwalt anrufen, um den Beschuldigten vor dem Rat der Gerechtigkeit anzuklagen.
    §2g Die Amtszeit des PRP endet mit der Wahl eines Nachfolgers oder mit dem Ende der Legislaturperiode.
    §2h Der PRP ernennt einen Stellvertreter.

    §3 Der PR tagt rund um die Uhr im Forum "Parlamentarischer Rat". Jedes Mitglied nach §1 dieses Gesetzes ist rede- und initiativberechtigt.

    §4 Abstimmungen werden nach 14-tägiger Diskussionszeit durch den PRP oder einem Stellvertreter eingeleitet und dauern, wenn nicht anders beantragt, 7 Tage oder mindestens solange, bis die Mehrheit der Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben und das Ergebnis nicht mehr durch Abgabe fehlender Stimmen geändert werden kann. Bei der Abstimmung muss der Abstimmungsinhalt und eine eindeutige Frage die Abstimmung einleiten.

    §5 Abstimmungen werden öffentlich abgehalten. Sie müssen jedoch auf Antrag eines Volksvertreters geheim abgehalten werden. Dies muss vor der Sachabstimmung im Diskussionsthread beantragt werden. Wahlen sind generell geheim.

    §6 Mehrheit im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn von der Verfassung nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

    §7 Jeder Volksvertreter kann im Parlamentarischen Rat eine kleine Anfrage stellen. Sie stellt eine konkrete Anfrage an einen Volksrat dar und muss binnen einer Woche beantwortet werden.
    §7b Eine Fristverlängerung kann der Volksrat beim PRP unter Nennung von Gründen beantragen.
    §7c Sollte eine Anfrage unentschuldigt unbeantwortet bleiben wird dem Volksrat vom Großdruiden angedroht ihn seines Amtes zu entheben. Sollte innerhalb einer Frist von 2 Wochen keine Antwort des Volksrates eingehen muss der Volksrat vom Großdruiden des Amtes enthoben werden.

    §8 Große Anfragen können nur von Fraktionen an den Staatsrat gestellt werden und fordern eine Regierungserklärung des Obervolksrates. Die angesprochenen Volksräte und Behörden haben diesen dafür zuzuarbeiten. Der Regierung bleiben 3 Wochen Zeit, um eine Große Anfrage zu beantworten.
    §8b Eine Fristverlängerung kann der Staatsrat beim PRP unter Nennung von Gründen beantragen.
    §8c Sollte eine Anfrage unentschuldigt unbeantwortet bleiben muss der gesamten Regierung vom Großdruiden die Amtsenthebung angedroht werden. Sollte innerhalb einer Frist von einer Woche keine Antwort der Regierung eingehen muss die Regierung vom Großdruiden des Amtes enthoben werden.

    §9 Diese Geschäftsordnung gilt, bis der PR eine neue beschließt oder uns der Himmel auf den Kopf fällt.


    Die Aussprache ist hiermit eröffnet.
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    Zu der 6-Wochen-Fallbeil-Frist: In meinen Augen ist es wichtig, dass wir ein funktionstüchtiges Parlament haben - es ist der Motor unserer Demokratie.
    Demzufolge ist ein PR, der den Wählerwillen stark verzerrt wiedergibt, nicht gerade förderlich. Außerdem kann es vorkommen, dass die Arbeit des PR auch noch stark verzögert wird.
    Dem soll mit dieser Vorgabe entgegengewirkt werden. Die vorgeschlagene Regelung von Seiten des Obervolksrates jedoch sah ich als zu hart an. Wie wir in der letzten LP und auch früher schon gesehen haben, passiert manchmal streckenweise im Parlament nichts neues - und Inaktive gegen Inaktive einzutauschen, hätte auch keinen Sinn. *simoff* Außerdem sollte es jedem gestattet sein, mal Urlaub zu machen o.ä. *simon*
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    Original von Benjamin O Hara
    Urlaub: Zählt nicht, da ich unangemeldetes Fernbleiben meine, und Urlaub ist ja angemeldet!

    Gesetze sind Auslegungssache. In deinem Entwurf aus der letzten LP stand:
    §1b Volksvertreter die 1 Monat lang kein Wort im Parlamentarischen Rat gesagt haben, sind durch Ihre Listen durch einen aktiveren Vertreter zu ersetzen, sollten sie wieder aktiv werden, kann die Ersetzung wieder rückgängig gemacht werden, wenn es von ihrer Liste so gewollt ist.

    Theoretisch könnte man so auch entschuldigte Fernbleiber absägen und das wäre zu hart wie ich finde.
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    Original von TomRasmus
    begründung gabs im anderen thread zuhauf....

    Der "andere Thread" ist
    - 6 Seiten lang
    - Monate alt
    - irrelevant, weil neue LP.

    Du weißt doch warum du das forderst, ich nicht. Wie sollen wir denn beim elementarsten Dokument des PR auf einen gemeinsamen Nenner kommen, wenn hier zwar viel geredet, aber nichts gesagt wird?
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    Original von Thyro
    ebenfalls für eine streichung des § 1b... ein § der automatismen in gang setzt und demokratisch legitimierte, da vom volke exakt so gewählte, entscheidungen verändert bzw verzerrt.


    Für was gibt es denn die Nachrücker? Die Wähler haben doch eine Liste gewählt, keine einzelnen Kandidaten darauf.
    Volksrätin für Innen-, Regional-, Heimat- und Sicherheitspolitik


    Ex-Volksrätin für Inneres, Justiz und Kultur


    "Nur wer für den Augenblick lebt, lebt für die Zukunft."
    ~ Heinrich von Kleist
    ja, sie haben die liste gewählt, wer sagt das sie die liste nicht genau wegen jener kandidaten auf der liste gewählt haben? ich kann das nicht wissen und nicht einschätzen und eher würde ich das gesetz kippen lassen als mich dazu aufschwingen ein wissender des exakten wählerwillens zu sein.
    Original von Thyro
    ja, sie haben die liste gewählt, wer sagt das sie die liste nicht genau wegen jener kandidaten auf der liste gewählt haben? ich kann das nicht wissen und nicht einschätzen und eher würde ich das gesetz kippen lassen als mich dazu aufschwingen ein wissender des exakten wählerwillens zu sein.

    Also wer auf der Liste der Partei für Würste auf Platz 1. Bockwurst toll findet, mit Platz 2 Thüringer Rostbratwurst auch noch klar kommt, Platz 3 Wiener für inkompetent hält und Platz 4 Currywurst für total bescheuert hält und dann aber eben die Wurstliste wählt, der muss damit leben dass eben auch Wiener und Currywurst in den PRP kommmen können.

    Aber das ist eher ein Wahlrechtsproblem.
    Jedenfalls hat sich der Wille der wahlberechtigten Bevölkerung so ausgedrückt, dass die SP diese LP eben 3 Sitze hat, die RHP 2, KP/AUT und Cecile jeweils einen. Wenn dann aber durch Inaktivität diese Sitzverteilung de facto verschoben wird, entspräche dass nicht mehr dem Votum der Wähler. Dem sollten wir - denke ich - einen Riegel vorschieben, und dazu ist dieser § gedacht.
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