Tierschutzgesetz

      Tierschutzgesetz

      Tierschutzgesetz der Freien Republik Tir Na nÒg

      §1 Grundsatz
      Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

      §2 Tierhaltung
      (1) Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
      1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
      2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
      3. muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
      (2) Der Staatsrat der Freien Republik Tir Na nÒg wird ermächtigt, durch Verordnungen, die dem Schutze der Tiere dienen, die Anforderungen an die Haltung von Tieren näher zu bestimmen und die dafür notwendigen Vorschriften zu erlassen.

      §3 Töten von Tieren
      (1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Tieres ohne Betäubung im Rahmen zulässiger Schädlings- & Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen zugelassen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Tier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
      (2) Die Jagd ist verboten, einzige Ausnahme sind Schädlings- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
      (3) Der Staatsrat der Freien Republik Tir Na nÒg wird ermächtigt, durch Verordnungen
      a) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,
      b) die Voraussetzungen für Schlachtungen näher zu regeln,
      c) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Tieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen.

      §4 Eingriffe an Tieren
      Eingriffe an lebenden Tieren dürfen nur aus medizinischen Gründen vorgenommen werden, um das Tier zu helfen. Es muß dabei dieselbe Fürsorge und Sorgfalt aufgebracht werden, wie auch bei Eingriffen an Menschen zu diesen Zwecken.

      §5 Tierversuche
      (1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zum Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier unerläßlich sind. Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
      (2) Tierversuche benötigen eine Genehmigung durch den für Umwelt zuständigen Volksrat.

      §6 Durchführung dieses Gesetzes
      Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt den nach tirschen Recht zuständigen Behörden.

      §7 Strafvorschriften
      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird bestraft, wer
      1. ein Tier ohne vernünftigen Grund tötet oder
      2. einem Tier
      a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
      b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
      (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen sonstigen Verstoß gegen dieses Gesetz begeht. Die Ordnungswidrigkeit kann nach Ermessen des Richters mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 5 Monaten geahndet werden.
      (3) Tiere, die eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit erleiden mussten können eingezogen werden.
      (4) Wird jemand wegen einer nach diesem Gesetz rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von vier Monaten bis zwei Jahren oder auch bei besonders schwerwiegenden Fällen für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, daß er weiterhin eine rechtswidrige Tat nach diesem Gesetz begehen wird. Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Wer einem solchem Verbot zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.

      Gibt es Verbesserungs- oder Ergänzungsvorschläge?
      Shanti (Frieden)

      Hutukotmo Kasturbai Gyasto
      La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
      Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
      atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
      Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus