Angepinnt nÒgelsches Gesetzblatt

      nÒgelsches Gesetzblatt

      Nach der Überprüfung der vom Parlamentarischen Rat beschlossenen Gesetze und Staatsverträge durch den Großrat, treten diese nach unserer Verfassung erst nach Ratifizierung durch den Großrat in Kraft.
      Alle Gesetze und Verträge, die in diesen Thread vom Großrat veröffentlicht werden gelten als ratifiziert, unterschrieben und damit für rechtsgültig.

      Widersprüche und Klagen gegen diese sind an den Großdruiden zu richten.

      gez.
      Sidd
      Amt des Großen Rates


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Gesetz über die Ordnung der Staatsbürgerschaft (GüdOdS)

      § 1 Staatsbürger wird, wer dies im Forum beim Bürgeramt beantragt hat und sich im Großen Rat zu Wort gemeldet hat, wenn er:

      a) Die Verfassung als für ihn bindend anerkennt,
      b) Durch sein Verhalten erkennen lässt, dass er der Freien Republik Tir Na nÒg nicht schadet, oder nicht vor hat, ihr zu schaden,
      c) Sich zum Anti-Faschismus bekennt,
      d) Eine gültige E-Mail Adresse und seinen Wohnort in Tir Na nÒg angibt,
      e) Keine weiteren Einwände gegen seine Mitgliedschaft in unserem Staate sprechen.

      § 1a Wer gegen die Bestimmungen des § 1 nach seiner Einbürgerung verstößt, kann aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden.

      § 2 Die Staatsbürgerschaft wird durch den Großrat verliehen.

      § 2a Bei grobem Verstoß gegen die Verfassung oder geltende Gesetze können die Staatsbürgerschaft oder einzelne Rechte daraus, gänzlich oder zeitlich befristet entzogen werden, besonders bei

      a) Aufruf, Planung oder Teilnahme an einem Versuch, diese staatliche Ordnung zu beseitigen
      b) Aufruf, Planung oder Durchführung eines Angriffskrieges
      c) Mitgliedschaft in einer faschistischen Organisation oder Partei oder Verbreitung faschistischen Gedankengutes innerhalb oder außerhalb dieses Staates
      d) Aufruf, Planung oder Teilnahme an Verbrechen gegen die Menschlichkeit
      e) Aufruf, Planung oder Teilnahme an schweren Verstößen gegen die Pflichten eines Staatsbürgers,
      f) Dauerhafter Inaktivität.

      § 2b Über die Entziehung der Staatsbürgerschaft oder einzelne Rechte daraus entscheidet der Clanrat auf Antrag des Großrates, der Regierung, des Parlamentarischen Rates oder des Großen Rates.

      § 3 Die Staatsbürgerschaft in noch einem anderen Staat mit der gleichen Bürgeridentität ist erlaubt, multiple Identitäten im In- sowie Ausland sind gestattet.

      § 3b Inländische Neben-Identitäten müssen offen gelegt und klar zugeordnet werden. Es ist nur eine inländische Neben-Identität gestattet.

      § 4 Das Bürgeramt untersteht dem Großrat und wird vom Parlamentarischen Rat kontrolliert. Bei Abwesenheit oder ähnlichen Gründen kann der Großrat einen Stellvertreter benennen. .

      § 4b Das Bürgeramt führt eine öffentlich einsehbare Bürgerliste.

      § 5 Das Bürgeramt führt mindestens einmal im Jahr eine Volkszählung durch. Wer bei einer solchen Volkszählung als „inaktiv“ eingestuft wird, dem wird mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist die Staatsbürgerschaft gemäß § 2 f) entzogen.

      § 5b Zwischen zwei Volkszählungen muss mindestens eine Zeit von vier Monaten liegen.
      Gesetz zur Regelung der Luftfahrt in der Freien Republik Tir Na nÒg (GzRdL)

      Absatz 1: Landerecht und Überflug

      §1 Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.) dürfen nur mit einer Landerechtlizenz des Amtes für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg in den Luftraum der Freien Republik Tir Na nÒg einfliegen und auf dem Hoheitsgebiet der Freien Republik Tir Na nÒg auf einem geeignetem Ort (Flughafen, Flugplatz usw.) landen oder auf andere Weise nach Tir Na nÒg verbracht werden.

      §2 Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.), die den Luftraum der Freien Republik Tir Na nÒg überfliegen wollen, dürfen nur mit einer Überfluglizenz des Amtes für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nÒg den Luftraum der Freien Republik Tir Na nÒg durchfliegen.

      Absatz 2: Zulassung von Luftfahrzeugen und Flugsicherheit

      §3 Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.)bedürfen einer Zulassung durch das Amt für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg. Sie dürfen erst nach dem Erhalt dieser Lizenz in Betrieb genommen werden.

      §4 Alle in der Freien Republik Tir Na nòg lizenzierten Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.) müssen sich vom Amt für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg alle 6 Monate auf Verkehrssicherheit und Lufttüchtigkeit überprüft werden. Tun sie dies nicht, gelten sie als nicht mehr zugelassen, bestehen sie diese Prüfung nicht, sind sie nicht mehr zugelassen.

      §5 Betroffene Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.) dürfen die angegebenen Termine nicht versäumen, und erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.

      Absatz 3: Zulassung von Piloten, Flugnavigatoren und Flugingenieuren

      §6 Durch die Zulassung von Piloten, Flugnavigatoren und Flugingenieuren soll sichergestellt werden, dass mit der Bescheinigung der Zulassung die Ausbildungsstandards durch den Piloten, den Flugnavigator und den Flugingenieur erreicht und auf höchstem Niveau aufrecht erhalten werden. Zunächst einmal benötigen die Piloten, Flugnavigatoren und Flugingenieure eine Ausbildung und Übungsstunden an Flugsimulator an einer vom Amt für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg anerkannten Flugschule, dort müssen sie dann alle theoretischen und praktischen Prüfungen für ihren Beruf erfolgreich bestehen, sowie die Prüfung im Bereich der Flugmedizin. Dann erhalten Sie den Zulassungsschein vom Amt für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg.

      Absatz 4: Sicherheit in Fluggesellschaften

      §7 Oberstes Ziel und Aufgabe des Amtes für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg ist die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Luftfahrt sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Deswegen müssen Stewardessen einmal in einem halben Jahr einen Sicherheitslehrgang an einer Flugschule absolvieren. Außerdem werden angemeldet alle 100.000 km die technische Sicherheit eines Flugzeuges überprüft. Die Fluggesellschaften haben selbstständig vor jedem Flug ihre Flugzeuge gründlich durchzuchecken. Außerdem werden unregelmäßig unangemeldet die technische und betriebliche Sicherheit der Fluggesellschaften überprüft. Übersteht eine Fluggesellschaft die Sicherheitsüberprüfungen nicht, wird diese die Überflugs- und Landerechtlizenzen entzogen.

      Absatz 5: Lehrfähigkeit von Flugschulen

      §8 Um die Lehrfähigkeit von Flugschulen zu überprüfen müssen die Fluglehrer an einer Flugschule in der Freien Republik Tir Na nòg einmal in einem halben Jahr einen Lehrtaugligkeitstest absolvieren, um deren Lehrfähigkeit zu überprüfen. Außerdem werden angemeldet die technischen und betrieblichen Geräte der Flugschulen überprüft. Übersteht eine Flugschule die Lehrfähigkeitsprüfungen nicht, wird diese nicht mehr vom Amt von Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg anerkannt.
      Satzung des Amtes für Weltraumforschung

      Wir, die Mitglieder des Amt für Weltraumforschung (AfW) entschlossen uns den Fortschritt zu fördern um Raumschiffe und Weltraumtechnik für die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Weiterentwicklung aller Humanoiden nur zu friedlichen Zwecken einzusetzen. Die AfW verfolgt dabei das Ziel der wirkungsvollen Anwendung der wissenschaftlichen und technischen Betriebsmittel. Dementsprechend hat das AfW, durch die in Cape Ca-nÒg-eral (County Dia) versammelten Vertreter, welche ihre gesamte Kraft aufwenden müssen um vorschriftsmäßig zu handeln, den einzelnen Artikeln der Satzung der AfW zuzustimmen, und hiermit eine Organisation einzurichten, die den Namen "Amt für Weltraumforschung (AfW)" führen soll. Die Intention des AfW besteht darin, das Wissen zu mehren, neues Leben so wie neue Zivilisationen zu suchen und dorthin vorzustoßen, wo noch nie zuvor ein nògel gewesen ist.

      1. Ziel:

      Verwaltung, Planung, Organisation und Ausführung des Raumfahrtprogramms und des Programms, zur Besiedelung und Erforschung von natürlichen und künstlichen Weltraumobjekten, der Freien Republik Tir Na nòg.

      2. Der Vorstand:

      Der Geschäftsführer des AfW wird vom parlamentarischen Rat der Freien Republik Tir Na nòg gewählt. Der Geschäftsführer des AfW vertritt das AfW nach außen als gesetzlicher Vertreter des AfW. Der Geschäftsführer regelt alle Angelegenheiten des AfW. Der stellvertretende Geschäftsführer und der 3. Geschäftsführer werden vom Geschäftsführer ernannt. Der Vorstand entscheidet in Personalfragen und entscheidet über die Vorgehensweisen und Projekte des AfW. Der parlamentarische Rat der Freien Republik Tir Na nòg überwacht die Einhaltung der Satzung, und kann weitere Leitlinien erstellen.

      3. Aufgaben:

      (1) Der Zweck dieser Satzung ist, das AfW zu autorisieren ein komplettes Programm der Forschung und der Technologie zu entwickeln und die Überwachung von Phänomenen durchzuführen;
      (2) Die Entwicklung, der Aufbau, die Prüfung und der Betrieb des AfW, der Betrieb eines Raumtransportsystems, der Raumstationen und der in Verbindung stehenden Ausrüstung und andere solche Tätigkeiten, die für die Erforschung des Weltraumes angefordert werden können; und
      (3) der Bau von Flugzeugen, Flugkörpern, Satelliten und andere Raumträgern, bemannt oder unbemannt, zusammen mit der dazugehörigen Ausrüstungen, Vorrichtungen, Elementen und Teilen.

      4. Raumfahrtprogramme:

      Raumfahrtprogramme sind im Vorstand vorzustellen, wenn die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder für das Raumfahrtprogramm sind, oder aber auf Anweisung des Geschäftsführers des AfW wird sie gemeinsam von den Mitgliedern der AfW durchgeführt und wenn ein Ergebnis vorliegt wird es auf der Homepage des AfW veröffentlicht.

      5. Programme zur Besiedelung und Erforschung von natürlichen und künstlichen Weltraumobjekten

      Programme zur Besiedelung und Erforschung von natürlichen und künstlichen Weltraumobjekten sind im Vorstand vorzustellen, wenn die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder für das Programme zur Besiedelung und Erforschung von natürlichen und künstlichen Weltraumobjekten sind, oder aber auf Anweisung des Geschäftsführers des AfW wird sie gemeinsam von den Mitgliedern der AfW durchgeführt und wenn ein Ergebnis vorliegt wird es auf der Homepage des AfW veröffentlicht.

      6. Nichteinmischung in die Entwicklung fremder Zivilisationen:

      Es ist allen Raumschiffen und Angehörigen des AfW jegliche Einmischung in die normale Entwicklung fremder Kulturen und Gesellschaften verboten. Mit Einmischung ist bei einem Planeten, der in seiner Entwicklung zu einer technologischen Zivilisation Fortschritte macht, insbesondere gemeint, Hinweise über den Weltraum, andere Planeten oder Zivilisationen zu geben.

      7. Schutz fremder intelligenter Lebewesen:

      Es ist die Pflicht eines Mitgliedes des AfW, sich mit allen Hilfsmitteln seines Auftrages zu bemühen, um die Leben intelligenter Lebensformen zu beschützen. Tätigkeit oder Untätigkeit, die indirekt einer intelligenten Lebensform Schaden zufügt, ist eine gleichwertige Verletzung wie der Verstoß gegen Satzungspunkt 7.

      8. Schutz der Freien Republik Tir Na nòg:

      Ein Mitglied des AfW soll seine gesamte Kraft einsetzen, um die Sicherheit der Freien Republik Tir Na nòg, dessen Ratsbezirke, deren Vertreter und das AfW zu beschützen, außer wenn solche Handlung gegen die Satzungspunkte 7 und 8 verstößt.

      9. Selbstzerstörung bei Verseuchung:

      Wenn das gesamte Bordpersonal eines Schiffes umgekommen ist, oder am Ende von 24 Stunden durch eine Krankheit handlungsunfähig geworden ist, sollte das Schiff zerstört werden, um andere Lebensformen oder Schiffe vor der Verseuchung zu bewahren.

      10. Verbot des Anflugs von unter Quarantäne gestellten Planeten und Sonnensystemen

      Kein Raumschiff des AfW darf einen Planeten oder ein Sonnensystem besuchen, das von der Freien Republik Tir Na nòg oder das AfW unter Quarantäne oder kulturelles Verbot gestellt wurde, außer wenn dieser Kontakt durch die Satzungspunkte 7 bis 10 nötig wird.

      11. Verantwortung und Strafverfolgung:

      Ein Mitglied des AfW ist unter den Gesetzen und Verordnungen der Freien Republik Tir Na nòg, seiner Ratsbezirke und seiner Vertreter, das AfW eingeschlossen, verantwortlich. Er ist der Bestrafung bzw. Strafverfolgung durch Außenautoritäten für jede Verletzung der besagten Gesetze und Verordnungen unterworfen.

      12. Vertragsachtung und Hilfestellung für die Vertragspartner

      Ein Mitglied des AfW soll Verträge und Vereinbarungen der Freien Republik Tir Na nòg und seiner Ratsbezirke ehren und jede Hilfe oder Beistand zur Verfügung stellen, die von den Unterzeichneten der besagten Verträge und Vereinbarungen benötigt wird.

      13. Reaktion auf annähernde Schiffe ohne Kommunikation

      Bei Annäherung eines Raumschiffs, mit dem keine Kommunikationsverbindung besteht oder möglich ist, sind entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

      14. Verbot der Informationsweitergabe an feindliche Lebewesen

      Ein Mitglied des AfW ist es verboten Feinden der Freien Republik Tir Na nòg mit Informationen oder ähnlichem zu unterstützen, ebenso wie Gruppen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Freien Republik Tir Na nòg, seinen Ratsbezirken oder seine Vertreter darstellen.

      15. Gebührliches Benehmen

      Ein Mitglied des AfW soll nicht in ein ungehöriges oder ungebührliches Benehmen zurückfallen oder anderen Lebensformen ein offensives oder belästigendes Verhalten zeigen.

      16. Kommandokette

      Die Kommandokette ist zu beachten, es sei denn es bestehen ungewöhnliche Tatsachen, die es notwendig machen die Kommandokette zu umgehen, dies wird selbstverständlich hinterher vom Vorstand des AfW überprüft.

      17. Verbot des Transportes illegaler Substanzen, Waffen; Beschlagnahme von Schmuggelware

      Einem Raumschiff des AfW ist es verboten, irgendeine Substanz oder Fracht, die von der Freien Republik Tir Na nòg als illegal betrachtet wird, oder eine Menge, die illegal ist zu transportieren. Unter dieses Verbot fallen auch zerstörende Lebensformen. Raumschiffe des AfW sind bevollmächtigt, ein Schiff zu durchsuchen, welches verdächtigt wird, Schmuggelware zu transportieren, die dann beschlagnahmt werden kann.

      18. Hilfe für in der Entwicklung stagnierende oder von Nichteingeborenen beherrschte Planeten

      Beim Kontakt mit einem Planeten, der in seiner Entwicklung oder Entfaltung keine Fortschritte macht, der beherrscht oder auf andere Art von Nichteingeborenen kontrolliert wird, darf ein Mitglied des AfW Veränderungen in der sozialen Struktur vornehmen, mit dem Ziel, den besagten Planeten auf den Kurs in eine technologische Zivilisation zu setzen. Jeder Missbrauch dieses Satzungspunktes ist gleichwertig mit einer Verletzung von Satzungspunkt 7.

      19. Terraforming:

      Bei Terraformingprojekten ist darauf zu achten, dass nur natürliche Weltraumobjekte ohne Lebewesen terrageformt werden, außerdem ist stets die sanfteste Methode des Terraformings zu wählen.

      20. Kolonisierung von natürlichen und künstlichen Weltraumobjekten:

      Es dürfen nur natürliche und künstliche Weltraumobjekte besiedelt werden, die entweder Eigentum der Freien Republik Tir Na nòg sind, oder aber zumindest nicht Eigentum einer intelligenten Lebensform sind.

      21. Wissenschaft:

      Bei wissenschaftlichen Experimenten ist stets auf die Sicherheit und dem entsprechenden Schutz zu achten.

      22. Satzungsänderungen:

      Satzungsänderungen können nur vom parlamentarischen Rat der Freien Republik Tir Na nòg vorgenommen werden.
      Satzung des Amtes für Luftfahrt

      Wir, die Mitglieder des Amtes für Luftfahrt entschlossen uns die Luftfahrt zu fördern um Flugzeuge und Luftfahrttechnik für die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Weiterentwicklung aller nògel nur zu zivilen Zwecken einzusetzen. Das Amt für Luftfahrt verfolgt dabei das Ziel der wirkungsvollen Anwendung der wissenschaftlichen und technischen Betriebsmittel. Dementsprechend hat das Amt für Luftfahrt, durch die in Dia Dhuit (County Dia) versammelten Vertreter, welche ihre gesamte Kraft aufwenden müssen um vorschriftsmäßig zu handeln, den einzelnen Artikeln der Satzung des Amtes für Luftfahrt zuzustimmen, und hiermit eine Organisation einzurichten, die den Namen "Amt für Luftfahrt" führen soll. Die Intention des Amtes für Luftfahrt besteht darin, das Wissen zu mehren, die Luftfahrt zu sichern und zu fördern um die Entfernungen auf diesen Planeten zu verkürzen, damit sich die Micronations besser verstehen und kennen lernen, und sie in Frieden miteinander leben können.

      1. Ziel:

      Verwaltung, Planung, Organisation und Sicherung der Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg.

      2. Der Vorstand:

      Der Geschäftsführer des Amtes für Luftfahrt wird vom parlamentarischen Rat der Freien Republik Tir Na nòg gewählt. Der Geschäftsführer des Amtes für Luftfahrt vertritt das Amt für Luftfahrt nach außen als gesetzlicher Vertreter des Amtes für Luftfahrt. Der Geschäftsführer regelt alle Angelegenheiten des Amtes für Luftfahrt. Der stellvertretende Geschäftsführer und der 3. Geschäftsführer werden vom Geschäftsführer ernannt. Der Vorstand entscheidet in Personalfragen und entscheidet über die Vorgehensweisen und Projekte des Amtes für Luftfahrt. Der parlamentarische Rat der Freien Republik Tir Na nòg überwacht die Einhaltung der Satzung, und kann weitere Leitlinien erstellen.

      3. Aufgaben:

      (1) Der Zweck dieser Satzung ist, das Amt für Luftfahrt zu autorisieren die Luftfahrt zu schützen, die Flughäfen zu verwalten;
      (2) Die Entwicklung, der Aufbau, die Prüfung und der Betrieb des Amtes für Luftfahrt, der Betrieb der Luftfahrtsicherung, der Flughäfen und der in Verbindung stehenden Ausrüstung und andere solche Tätigkeiten, die für die Luftfahrt angefordert werden können.

      4. Luftfahrt:

      Das Amt für Luftfahrt genehmigt Fluglinien, die von Fluggesellschaften vorgeschlagen werden und wird auf der Flugplanseite der Homepage des Amtes für Luftfahrt veröffentlicht.

      5. Schutz der Luftfahrt:

      Es ist die Pflicht eines Mitgliedes des Amtes für Luftfahrt, sich mit allen Hilfsmitteln seines Auftrages zu bemühen, um die Luftfahrt zu beschützen. Tätigkeit oder Untätigkeit, die indirekt der Luftfahrt Schaden zufügt, können zur Entlassung führen.

      6. Flughäfen:

      Ideen für den Bau von neuen Flughäfen sind im Vorstand vorzustellen, wenn die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder für den neuen Flughafen sind, oder aber auf Anweisung des Geschäftsführers des Amtes für Luftfahrt wird sie gemeinsam von den Mitgliedern des Amtes für Luftfahrt durchgeführt und wenn er gebaut wurde wird er auf der Flughäfen-Seite der Homepage des Amtes für Luftfahrt veröffentlicht.
      IMA Vertrag

      Art. 1 Teilnehmende Staaten

      Mitglieder der Internationalen Mikronationen Allianz (IMA) sind folgende Staaten:

      Republik Dionysos
      Demokratische Union Ratelon
      Freie Republik Tir Na nÒg

      Art. 2 Die teilnehmenden Staaten erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten an
      und setzen den Status auf ihren Präsenzen auf "Allianz".

      Art.3 Die teilnehmenden Staaten stimmen einem Botschafteraustausch und dem Einrichten von Botschaften zu. Die Botschafter erhalten diplomatische Immunität, sofern der Botschafter nicht auch Bürger des jeweiligen Landes ist. Die Diplomaten werden nicht in ihrer Arbeit behindert und genießen besonderen Schutz der gastgebenden Nation. Das Botschaftsgelände ist Territorium desjenigen Staates, der die Botschaft eingerichtet hat.

      Art. 4 Direkte Einmischungen in die Innenpolitik des Gegenübers durch eine unterzeichnende Nation sind untersagt.

      Art. 5 Personalkontrollen an der Grenze sind zulässig. Es besteht aber keine Visumspflicht für Bürger einer der Unterzeichneten Nationen im Territorium eines Unterzeichnerstaates.

      Art. 6 Bürger aus den teilnehmenden Nationen haben das Recht, vor einem Strafverfahren gegen sie mindestens 2 Tage vorher einen Vertreter der Heimat-Nation (deren Staatsbürgerschaft sie haben) zu kontaktieren, wenn sie sich auf fremden Territorium des Gegenübers aufhalten. Dieser Vertreter erhält diplomatische Immunität.

      Art. 7 Die Vertragspartner verpflichten sich, militärische, paramilitärische und geheimdienstliche Aktionen auf dem Territorium eines Vertragspartners ohne dessen Genehmigung zu unterlassen.

      Art. 8 Die Vertragspartner verpflichten sich, einander humanitäre Hilfe bei Katastrophen zu leisten, falls ein Vertragspartner diese anfordert.

      Art. 9 Wird eine Nation durch militärische Aggression bedroht, kann Sie den Vertragspartnern Hilfe ersuchen. Es besteht jedoch keine Pflicht zur militärischen Unterstützung.

      Art. 10 Der Handel und Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien ist erwünscht und wird gefördert. Zölle auf Güter aus einem Unterzeichnerstaat werden nicht erhoben.

      Art. 11 Die Vertragspartner erklären, dass sie sich nicht gegenseitig angreifen werden.

      Art. 12 Um die Zusammenarbeit zwischen den Unterzeichnerstaaten zu fördern wird ein Forum für die gemeinsame Arbeit eingerichtet. In diesem Forum tagen ständig die Vertreter der beteiligten Nationen.

      Art. 13 Alle drei Monate treffen sich die Regierungschefs der Unterzeichnerstaaten um über die gemachten Fortschritte zu beraten und weiterführende Beschlüsse zu fassen. Dieses Treffen findet jeweils in einer anderen Hauptstadt, in Alphabetischer Reihenfolge der Namen der Unterzeichnerstatten, einer der Unterzeichnerstaaten statt.

      Art. 14 Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald der Vertrag von allen Vertragspartnern unterzeichnet wurde. Er ist unbefristet für die teilnehmenden Nationen gültig.

      Art. 15 Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung aller unterzeichnenden Nationen durchgeführt werden.

      Art. 16 Der Austritt aus dieser Allianz ist möglich. Dazu bedarf es einer Mitteilung an alle Vertragspartner. Nach dem Austritt erlischen sämtliche Rechten und Pflichten gemäß dieses Vertrages, ausgetretene Nationen sind automatisch aus dem Kontext zu streichen. Es besteht eine Kündigungsfrist von einer Woche. Nachdem die Gültigkeit des Vertrages für die ausgetretene Nationen durch den Austritt erloschen ist, stehen sich die ausgetretene Nation und die Mitgliedsstaaten der IMA als neutral gegenüber.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Vertrag zur Sicherung des Friedens und der Freundschaft zwischen der Mark von Esturien und der Freien Republik Tir Na nÒg

      Präambel

      Die Mark von Esturien und der die Freie Republik Tir Na nÒg sind sich einig in Zukunft freundschaftlich und in Frieden miteinander zu leben. Sie sind sich der Wichtigkeit von Frieden bewusst und wollen diplomatische Kontakte miteinander knüpfen und ausbauen.

      §1 Gegenseitige Anerkennung

      Die beiden unterzeichnenden Staaten erkennen Ihre Grenzen und Ihre Hoheitsgebiete, sowie Ihre vollständige Souveränität gegenseitig an.

      §2 Frieden und Konfliktlösung

      a.
      Zwischen den beiden unterzeichnenden Staaten soll es auch in Zukunft keinen Krieg geben. Es soll Frieden zwischen unseren Völkern herrschen, dafür werden wir alles Menschenmögliche tun.
      b.
      Konflikte werden auf diplomatischer Ebene gelöst, oder durch beidseitig anerkannte Drittstaaten. Alternativ können auch UVNO bei der Konfliktlösung behilflich sein.

      §3 Botschaften und Staatsbesuche

      a.
      Die Errichtung von Botschaften (diplomatische Immunität wird gewährt), in der jeweiligen Hauptstadt, wird von beiden unterzeichnende Staaten ermöglicht und wird erwünscht, ist aber nicht zwingend notwendig. Die Botschaften werden vom jeweils anderen Staat als Staatsgebiet des Anderen anerkannt. Polizeiliche und militärische Einsatz auf dem Botschaftsgelände können nur auf Bitte des Botschafter erfolgen.
      b.
      Eine Ankündigung für Staatsbesuche ist nicht notwendig.

      §4 Regelmäßige Treffen der Außenminister

      Die Außenminister der beiden Staaten treffen sich mindestens vierteljährlich, um sich über den Stand der Kooperationen, die Freundschaft zwischen den Staaten und weitere, wichtige, bilaterale Punkte auszutauschen.

      §5 Kultur und Völkerverständigung

      a.
      Aktionen die kulturellen Austausch und die Völkerverständigung fördern, werden durch die beiden unterzeichnenden Staaten unterstützt.
      b. Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung
      Die Forschungsstellen und die wissenschaftlichen Institut, insbesondere die der Weltraumforschung, bauen ihre Verbindungen untereinander aus, wobei sie mit einer gründlicheren gegenseitigen Unterrichtung beginnen; vereinbarte gemeinsame Forschungsprogramme werden in den Disziplinen aufgestellt, in denen sich dies als möglich erweist.

      §6 Reisebestimmungen, Visum und Auslieferungsbestimmungen

      a.
      Für Bürger beider unterzeichnenden Staaten, die den anderen Staat besuchen wollen, besteht keinerlei Visumspflicht.
      b.
      Für Reisende gelten dieselben Gesetze, wie für Bürger des bereisten Landes.
      c.
      Falls ein, von den beiden unterzeichnenden Staaten strafrechtlich Verfolgter, in einem der Staaten aufgegriffen wird, wird dieser an den Staat, in dem er gesucht wird, ausgeliefert, falls nicht rechtliche Grundsätze des ausliefernden Staates dem zuwiderlaufen.

      §7 Diplomatische Hilfe

      Bürger der beiden unterzeichnenden Staaten, können in jedem anderen Land Hilfe von den Botschaften beider Staaten bekommen.

      §8 Tauschhandel

      Die beiden unterzeichnenden Staaten wollen miteinander tauschen. Es wird hierfür ein Tauschvertrag oder ein Tauschabkommen erarbeitet.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Ratsverordnung

      §1: Ratskompetenzen

      Der Parlamentarische Rat besteht aus 6 Räten, diese sind sind:
      1. Rat für Äußeres
      2. Rat für Innen-, Regional-, Heimat- und Sicherheitspolitik
      3. Rat für Justiz
      4. Rat für Wirtschaft und Infratruktur
      5. Rat für Soziales, Gesundheit, Umwelt und Sport
      6. Rat für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technik, Kunst und Kultur

      §2: Ratsbesetzung

      (1) Jeder Volksvertreter muß in mindestens 3 Räten seiner Wahl Mitglied sein, er darf jedoch höchstens in 4 Räten Mitglied sein.
      (2) Die Mitglieder eines Rates können jederzeit mit einfacher Mehrheit die Fusion mit einem anderem beschließen, der dieser Fusion mit einfacher Mehrheit zustimmen muss.
      (3) Die Räte für Innen- und Sicherheitspolitik, für Äußeres, für Justiz und für Wirtschaft dürfen nicht miteinander fusionieren.

      §3: Ratsvorsitz

      (1) Jeder Rat wählt einen Vorsitzenden, den Volksrat dieses Ressorts.
      (2) Dieser ist berechtigt den Rat durch Bürgerinnen und Bürger ohne Stimmrecht zu ergänzen.
      (3) Die Volksräte bilden zusammen mit Großrat und Großdruide den Staatsrat.
      (4) Man darf höchstens 2 Ratsvorsitze innehaben.

      §4: Ratssitzungen

      Die Sitzungen der Räte sind öffentlich und finden in einem dem Parlamentarischen Rat untergeordneten Forum statt. Die einfache Mehrheit der Ratsmitglieder kann eine nicht öffentliche Sitzung beschließen, zu der jedoch alle Volksvertreter und der Großrat Zugang haben müssen. Deren Sitzungsprotokolle müssen jedoch zum Ende der Legislatur veröffentlicht werden. Dies gilt nicht, wenn der Parlamentarische Rat und der Großrat einstimmig die Vernichtung der Protokolle anordnen. Alle Ratsmitglieder, durch den Vorsitzenden den Rat ergänzende Bürger/innen und der Großrat haben in diesem freies Rederecht.

      §5: Ratsvorlagen

      (1) Jeder Rat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder Ratsvorlagen beschließen. Diese werden anschließend umgehend dem Parlamentarischen Rat vorgelegt. Je nach Beschluss des Staatsrates/Ältestenrates/Präsidiums/... muss nach frühestens 7 jedoch spätestens 14 Tagen eine Abstimmung über diese Vorlage herbeigeführt werden.
      (2) Der Rat für Verkehrs-, Transport-, Kommunikations-, Versorgungs- und Bauwesen und Kartographie legt die Vorlagen nicht den Parlamentarischen Rat, sondern dem Großrat vor.



      geändert durch den Parlamentarischen Rat am 23.10.2005


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


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      Bezirksordnung des Interplanetarischen Ratsbezirk Mars

      A Präambel

      §1 Wir die BürgerInnen des Interplanetarischen Ratsbezirk Mars (IRB Mars) geben uns diese Bezirksordnung um im Einklang mit der großen Mutter Natur und den heiligen Werten und Gesetzen der Freien Republik Tir Na nÒg das Leben in unserem Bezirk selbständig und demokratisch zu regeln.

      §2 Wir die BürgerInnen des IRB Mars sind BürgerInnen der Freien Republik Tir Na nÒg. Wir haben uns in dem Bewusstsein eine bessere Welt zu schaffen für das Leben in Frieden, Freiheit und Solidarität und damit für den Sozialismus ausgesprochen.

      §3 Der IRB Mars ist die Heimat aller vernunftbegabter Wesen, die diesen Planeten zu ihrem festen Wohnort erklärt haben. Niemand darf auf Grund seiner Abstammung oder Stand vom gesellschaftlichen oder politischen Leben ausgeschlossen werden.


      B BezirksbürgerInnenrat

      §6 Der BezirksbürgerInnenrat ist die Versammlung aller BürgerInnen des IRB Mars.

      §7 Der BezirksbürgerInnenrat tagt auf Einladung des/der Bezirksrates/rätin in einem ihm vom Großrat zur Verfügung gestellten Forums.

      §8 Der BezirksbürgerInnenrat ist das höchste Beschluss fassende Gremium und kann mit absoluter Mehrheit Bezirksverordnungen erlassen. Diese dürfen nicht gegen geltendes Recht der Freien Republik verstoßen.

      §9 Zu den Aufgaben des BezirksbürgerInnenrates gehört die Wahl und Kontrolle des/der Bezirksrates/rätin. Ihn bei seiner Arbeit nach besten Wissen und Gewissen zu unterstützen ist selbstgestellte Aufgabe des BürgerInnenrates, der dem/der Bezirksrat/rätin dazu alle möglichen Ressourcen zur Verfügung stellt.

      C Bezirksrat/rätin

      §10 Der BezirksbürgerInnenrat wählt aus seinen Reihen auf 6 Monate eine/n Bezirksrat/rätin.
      Gewählt ist, wer 2/3 der abgegebenen Stimmen des BezirksbürgerInnenrates auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein/e KandidatIn die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten KandidatInnen statt.
      Erreicht auch dann kein/e KandidatIn die erforderliche Mehrheit, so tritt der/die GewinnerIn des letzten Wahlganges in einer Einzelabstimmung an.

      §10b Der BezirksbürgerInnenrat kann jederzeit eine/n neue/n Bezirksrat/rätin bestimmen, in dem es mit 2/3 Mehrheit eine/n NachfolgerIn wählt.

      §10c Der BezirksbürgerInnenrat beauftragt den Großrat die Wahlleitung zu übernehmen. Dieser ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen der Freien Republik verantwortlich. Er ist dafür zuständig, dass alle BürgerInnen von der Wahl informiert werden und ihre Stimme ordnungsgemäß abgeben können, dazu muss er alle BürgerInnen per externer Mail anschreiben. Die Abstimmungszeit beträgt genau 5 Tage.

      §11 Der/die Bezirksrat/rätin ist für die Außendarstellung des Bezirkes verantwortlich. Er legt die Richtlinien zur Entwicklung des Bezirkes fest und ist in allen Fragen, die den Bezirk betreffen, erste/r Ansprechpartner/In. Er leitet die Sitzungen des BezirksbürgerInnenrates und hält mindestens einmal im Quartal einen Bericht über die Entwicklungen seines Bezirkes im Großen Rat.

      §12 Der/die Bezirksrat/rätin kann sich aus den Reihen des BezirksbürgerInnenrates eine/n StellvertreterIn ernennen. Diese/r BeraterIn dient dann als zusätzliche Kontaktperson für die BürgerInnen des IRB Mars und kann von dem/der Bezirksrat/rätin weitere Aufgaben erhalten.

      D Schlussbestimmungen

      §13 Dieses Gesetz tritt in Kraft, wenn ihm alle BürgerInnen des IRB Mars zugestimmt haben, es im Parlamentarischen Rat beschlossen und vom Großrat ratifiziert wurde.

      §13b Es kann nur mit einer 2/3 Mehrheit im BezirksbürgerInnenrat, sowie mit Zustimmung des Parlamentarischen Rates und des Großrates geändert werden.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Grundlagenvertrag zwischen Tir na nÒg und der Landinischen Republik

      Präambel: Gewillt zur friedlichen Koexistenz und bestärkt durch den Willen ihrer Völker geben sich die unterzeichnenden Staaten folgenden Vertrag:

      Artikel I - Grundsätzliches

      1. Tir na nÒg und die Landinische Republik erkennen sich gegenseitig als souverän an.
      2. Das Territorium der beiden Staaten gilt als unverletzlich, ihre Grenzen werden respektiert. Gebietsforderungen werden somit ausgeschlossen.
      3. Geheimdienstaktivitäten sind auf dem Gebiet des Vertragspartners untersagt. Geheimdienstkooperationen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

      Artikel II - Regelung der diplomatischen Beziehungen

      1. Die Beziehung zwischen den beiden Staaten wird als mindestens neutral angesehen.
      2. Die diplomatischen Beziehungen der Vertragspartner untereinander gelten als bestehend.

      Artikel III - Konflikte

      1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu friedlichen diplomatischen Lösungen im Falle von Meinungsverschiedenheiten.

      Artikel IV - Laufzeit und Kündigung des Vertrages

      1. Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit.
      2. Dieser Vertrag kann zu einem Kooperationsvertrag oder einem Allianzvertrag aufgewertet und ergänzt werden, wenn beide Parteien dies einvernehmlich wünschen.
      3. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen. Fristlose Kündigung ist nicht zulässig.
      4. Die Kündigung kann jederzeit nach Ankündigung rückgängig gemacht werden.

      Abschließende Regelung
      Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
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      Freundschaftsvertrag zwischen Tir Na nÒg und Atraverdo

      Präambel:

      Wir, die Völker von Tir Na nÒg und Atraverdo sind uns der friedlichen und freundschaftlichen Beziehungen bewusst geworden und einig, diese in einen Vertrag zu gießen, der Grundlage für die friedlichen und freundschaftlichen Beziehungen unserer Völker für die Zukunft sein soll. Dieser Vertrag dient der Sicherung des Friedens und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Tir Na nÒg und Atraverdo, sowie dem Ausbau der diplomatischen Kontakte und den Aufbau einer freundschaftlichen Zusammenarbeit und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Völkern von Tir Na nÒgs und Atraverdos.

      §1 Gegenseitige Anerkennung und Verpflichtung zum Frieden

      (1) Beide Staaten erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich keine geheimdienstliche Handlungen gegeneinander durchzuführen.

      (2) Zwischen den beiden unterzeichnenden Staaten soll es auch in Zukunft keinen Krieg geben. Es soll Frieden zwischen unseren Völkern herrschen, dafür werden wir alles uns mögliche tun.

      (3) Konflikte werden geprägt durch Gewaltverzicht auf diplomatischer Ebene im Rahmen des Dialogs friedlich gelöst, notfalls mit Hilfe eines beidseitig anerkannten Drittstaates oder einer beidseitig anerkannten Organisation als Moderator und Mediator.

      §2 Diplomatie

      (1) Die Errichtung von Botschaften wird von beiden Staaten ermöglicht, ist aber nicht zwingend notwendig. Das Gelände ist Eigentum des Gaststaates. Es gilt also das jeweilige Recht des Gaststaates. Im Zeichen der Freundschaft wird jedoch darum gebeten keine Waffen auf den Botschaftsgelände zu haben, sich an die jeweiligen Gesetze des Empfangsstaates zu halten und mit den Polizeikräften des Empfangsstaates zu kooperieren, falls es nötig sein sollte.

      (2) Eine Ankündigung für Staatsbesuche ist nicht notwendig. Bei Bedarf dürfen sich also die Staatsoberhäupter, Regierungschefs, Außenminister oder sonstige Regierungsmitglieder der Staaten treffen, um sich über den Stand der Kooperationen, der Freundschaft oder sonstige Gesprächsthemen auszutauschen.

      (3) Bürger aus den beiden Vertragsstaaten haben das Recht, vor einem Strafverfahren gegen sie mindestens eine Woche vorher über dessen Botschaft einen Vertreter der Heimat-Nation (deren Staatsbürgerschaft sie haben) zu kontaktieren, wenn sie sich auf fremden Territorium des Gegenübers aufhalten.

      (4) Bürger der beiden unterzeichnenden Staaten, können in jedem anderen Land Hilfe und Schutz von den Botschaften beider Staaten bekommen.

      §3 Innenpolitik

      Direkte Einmischungen in die Innenpolitik des Gegenübers sind untersagt. Ausnahmen können von den Vertragsparteien vereinbart werden.

      §4 Zusammenarbeit

      Zur beiderseitigen Unterstützung und zur Stärkung der zwischenstaatlichen Beziehungen werden folgende Punkte vereinbart:

      (1) Bürger der Vertragspartner können in jedem anderen Staat Hilfe von den Botschaften der Vertragspartner bekommen.

      (2) Die Vertragspartner bemühen sich nach Kräften, einander humanitäre Hilfe bei Naturkatastrophen zu leisten, falls der Vertragspartner diese anfordert.

      (3) Die Vertragspartner streben die Zusammenarbeit auf Gebieten der Wirtschafts-, Außen-, Sicherheits- und Kulturpolitik an. Aktionen die kulturellen Austausch und die Völkerverständigung fördern, werden durch die beiden unterzeichnenden Staaten unterstützt.

      (4) Die Forschungseinrichtungen und wissenschaftlichen Institute der Unterzeichnerstaaten sollen in der Zukunft enger miteinander kooperieren. Daher werden Programme, die den Austausch und gemeinsame Forschungsanstrengungen befördern, initiiert.

      §5 Einreiseregelungen

      (1) Die Vertragspartner sehen im allgemeinen davon ab, die Bürger des Partners mit Einreisebeschränkungen in Form von Visa zu belasten. Ausgenommen von dieser Regelung liegen gerichtlich festgelegte Einreiseverbote.

      (2) Für Reisende gelten dieselben Gesetze, wie für Bürger des bereisten Landes.

      (3) a. Falls ein, von einem der beiden unterzeichnenden Staaten strafrechtlich Verfolgter, in einem der Staaten aufgegriffen wird, wird dieser an den Staat, in dem er gesucht wird, ausgeliefert, falls nicht rechtliche Grundsätze des ausliefernden Staates dem zuwiderlaufen.

      b. Eine Auslieferung an Drittstaaten ist jedoch verboten.

      §6 Tauschhandel

      Der Tauschhandel zwischen den Vertragsstaaten wird gestattet. Die Tauschgüter richten sich nach der jeweils aktuellen Schnittmenge zwischen den Importbedürfnissen der Völker von Tir Na nÒg und den Exportbedürfnissen der atraverdischen Völker und der jeweils aktuellen Schnittmenge zwischen den Importbdürfnissen der atraverdischen Völker und den Exportbedürfnissen der Völker von Tir Na nÒg. Die Tauschmenge erfolgt im äquivalenten Wert der Tauschgüter.

      §7 Vertragsänderungen und -kündigungen

      (1) Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung beider Vertragspartner durchgeführt werden.

      (2) Dieser Vertrag kann einseitig aufgelöst werden, dazu ist eine offizielle Mitteilung an den Vertragspartner notwendig. Es besteht eine Kündigungsfrist von einer Woche.

      §8 Inkrafttreten

      Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald der Vertrag von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wurde.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
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      Tir Na nÒg ratifiziert Statut des Internationalen Gerichtshofes

      Statut des Internationalen Gerichtshofes

      Artikel 1
      Der von der Charta der UNVO als Hauptrechtsorgan der UVNO eingerichtete Gerichtshof wird nach den Vorschriften des folgenden Statutes eingesetzt und übt in Anwendung der nachfolgenden Regeln seine Funktionen aus.

      Kapitel 1 – Organisation des Gerichtshofes

      Artikel 2
      Der Gerichtshof soll sich aus einem unabhängigen Spruchkörper zusammensetzen, gewählt ohne Ansehung der Staatsangehörigkeit aus einer Gruppe moralisch hoch angesehener Personen, die in ihren jeweiligen Ländern befähigt sind die höchsten juristischen Ämter zu bekleiden, oder aber Rechtsgelehrte, die eine anerkannt hohe Befähigung in internationalem Recht besitzen.

      Artikel 3
      Der Gerichtshof soll aus 3 Mitgliedern bestehen, von denen nicht zwei Staatsbürger des gleichen Staates sein dürfen.

      Artikel 4
      1) Die Richter werden von der Vollversammlung der UVNO aus einer Liste von Personen, die von den Mitgliedsstaaten vorzuschlagen sind, für eine Dauer von 2 Jahren gewählt.
      2) Die Liste wird vom Generalsekretariat in alphabetischer Reihenfolge erstellt.
      3) Die Mitgliedsstaaten sollen hierbei nicht nur darauf achten, dass die von ihnen gewählten Personen die notwendige Qualifikation besitzen, sondern auch, dass eine möglichst große Zahl unterschiedlicher Rechtssysteme vertreten ist.

      Artikel 5
      Personen, die die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, sind gewählt.
      Sollten zwei Personen, die jeweils die gleiche Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so ist der ältere von ihnen gewählt.

      Artikel 6
      Fällt ein Mitglied des Gerichtshofes aufgrund von Tod, Krankheit oder aus anderen Gründen aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.
      Der Nachfolger wird von der Vollversammlung der UNVO mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus der Liste gemäß Artikel 4 gewählt.

      Artikel 7
      Die Richter des Gerichtshofes genießen in allen Mitgliedsstaaten der UVNO, sowie allen weiteren Signatarstaaten dieses Statutes absolute diplomatische Immunität.

      Artikel 8
      Die Richter geben vor der Aufnahme Ihrer Amtsgeschäfte eine Ehrenerklärung ab, dass sie ihr Amt unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben werden.

      Artikel 9
      Der Gerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Wahl des Präsidenten, die Behandlung von Akten, sowie den normalen Geschäftsgang regelt. Die Geschäftsordnung regelt außerdem die Prozessordnung
      Die Geschäftsordnung wird an das Generalsekretariat der UVNO übermittelt und von diesem veröffentlicht.

      Artikel 10
      Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Droch Amsir. Dies hindert ihn nicht daran, an anderen Orten Sitzungen abzuhalten oder Geschäftsstellen oder einzurichten.

      Artikel 11
      Wenn ein Mitglied des Gerichtshofes der Meinung ist, dass es an einer Entscheidung nicht teilnehmen sollte, teilt er dies dem Präsidenten mit.
      Wenn der Präsident des Gerichtshofes der Meinung ist, dass ein Richter an einer Entscheidung nicht teilnehmen sollte, so teilt er dies begründet dem Richter mit.
      Sollte Uneinigkeit zwischen dem Präsidenten und dem betreffenden Richter bestehen, so ist die Angelegenheit dem Richterkorps zur Entscheidung vorzulegen.
      Ein Mitglied des Gerichtshofes, der Staatsangehöriger einer der Parteien eines Verfahrens ist, nimmt von Rechts wegen nicht an den betreffenden Sitzungen und Entscheidungen teil.

      Artikel 12
      Der Gerichtshof tagt prinzipiell öffentlich und unter Anwesenheit aller Richter, die Urteile sind von allen Richtern gemeinsam, nach den in der Geschäftsordnung des Gerichtshofes festzulegenden Regeln, zu fassen es sei denn dieses Statut bestimmt etwas anderes.

      Kapitel II – Kompetenzen des Gerichtshofes

      Artikel 13
      Grundsätzlich können nur Staaten Parteien in Verfahren vor dem Gerichtshof sein.
      Ausnahmen hiervon können durch gesonderte Resolution der Vollversammlung der UVNO, welche insbesondere eine mögliche Funktion des Gerichtshofs als Kassationsgericht oder einfaches Gericht eines Mitgliedsstaates zu regeln hat festgelegt werden.

      Artikel 14
      (1) Der Gerichtshof steht den Vertragsparteien des vorliegenden Statutes offen.
      (2) Bei Verfahren zwischen einer Vertragspartei und einer Nichtvertragspartei, sowie zwischen Nichtvertragsparteien steht der Gerichtshof Nichtvertragsparteien aufgrund des jeweiligen angewendeten internationalen Abkommens offen.
      (3) Nichtvertragsparteien haben sich vorab zur Zahlung der Gerichtskosten zu verpflichten.

      Artikel 15
      (1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes erstreckt sich auf alle Fälle, die ihr von den in Artikel 14 genannten Parteien vorgelegt werden, sowie alle Angelegenheiten die ihm durch dieses Statut oder jedweden anderen internationalen Vertrag zwischen den in Artikel 14 genannten Parteien zugewiesen werden.
      (2) Die Vertragsparteien des vorliegenden Statutes können zu jeder Zeit erklären, dass sie die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes als ipso facto verpflichtend anerkennen, ohne gesonderte Übereinkunft gegenüber jedem Staat anerkennen, der die selbe Verpflichtung eingeht in jedem Rechtsstreit in Bezug auf:
      a) Die Auslegung eines Vertrages
      b) Jedwede Frage internationalen Rechts
      c) Im Falle des Vorliegens jedweder Handlung, die, wenn sie bewiesen wird, einen Bruch internationaler Verpflichtungen bedeuten würde
      d) Art, Umfang und Höhe der Wiedergutmachung eines Bruches internationaler Verpflichtungen.
      (3) Die Verpflichtungserklärung ist ohne Bedingungen abzugeben oder unter Bedingung der Gegenseitigkeit gegenüber einigen oder bestimmten Staaten, oder nur für eine bestimmte Zeit.
      (4) Die Verpflichtungserklärung sind beim Generalsekretariat der UVNO zu hinterlegen, welches sie veröffentlicht.
      (5) Im Falle einer Streitigkeit über die Kompetenz des Gerichtshofes, entscheidet der Gerichtshof hierüber durch endgültige Vorabentscheidung

      Artikel 16:
      (1) Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist gemäß internationalem Recht ihm vorgelegte Kontroversen zu entscheiden, wendet an:
      a) Internationale Verträge, allgemeiner oder besonderer Art, welche Regeln aufstellen, die ausdrücklich von den Streitparteien anerkannt worden sind,
      b) Internationales Gewohnheitsrecht, im Sinne einer allgemeinen Sitte, die als Recht angesehen wird,
      c) Die allgemeinen Rechtsprinzipien, die von den zivilisierten Nationen anerkannt sind
      d) gerichtliche Entscheidungen und die Lehren der am höchsten qualifizierten Lehrer öffentlichen Rechts der verschiedenen Nationen, als subsidiäre Meinung zur Bestimmung von Rechtsregeln.
      (2) Die vorstehende Verdeutlichung präjudiziert nicht die Möglichkeit für den Gerichtshof, die Sache ex aequo et bono zu entscheiden, sofern die Parteien dieser Vorgehensweise zustimmen.

      Kapitel III – Verfahren

      Artikel 17
      (1) Sprache des Gerichtes ist arcorianisch. Die Urteile werden in dieser Sprache ausgefertigt.
      (2) Können sich die Parteien an einer Streitigkeit nicht auf eine Sprache einigen, so ist es ihnen gestattet, ihre Plädoyers in ihrer jeweiligen Sprache zu halten.
      (3) Die Parteien können das Gericht jederzeit ersuchen, ihre Sache in einer anderen Sprache als arcorianisch zu verhandeln und zu entscheiden.

      Artikel 18
      (1) Streitigkeiten werden je nach Fall entweder durch Zustellung des gesonderten Übereinkommens, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor den Gerichtshof gebracht. In jedem Fall sind der Streitgegenstand und die Parteien anzugeben.
      (2) Der Gerichtshof übermittelt Abschrift an alle Beteiligten.
      (3) Der Gerichtshof informiert darüber hinaus, über das Generalsekretariat, alle in Artikel 14 genannten Staaten.

      Artikel 19
      Der Gerichtshof kann, wenn die Umstände es erfordern, alle vorübergehenden Maßnahmen treffen, um die jeweiligen Rechte der Parteien zu sichern.

      Artikel 20
      (1) Die Parteien werden durch Bevollmächtigte vertreten. Sie können durch Berater oder Anwälte vor dem Gerichtshof unterstützt werden.
      (2) Die Bevollmächtigten, Berater und Anwälte müssen die Privilegien und Immunitäten erhalten, die notwendig sind, um ihre Pflichten unabhängig zu erfüllen.

      Artikel 21
      (1) Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
      (2) Der schriftliche Teil besteht in der Übersendung von Memoranden, Gegen-Memoranden und, sofern nötig, Repliken, sowie allen nötigen unterstützenden Dokumenten an den Gerichtshof und alle Parteien.
      (3) Die genannten Mitteilungen sind an die Registratur zu übermitteln, in der vom Gerichtshof festgelegten Reihenfolge und Frist.
      (4) Eine Abschrift eines jeden von einer Partei übermittelten Dokumentes ist an die andere Partei zu übermitteln.
      (5) Die mündliche Verhandlung besteht aus einer Anhörung von Experten, Bevollmächtigten, Beratern und Anwälten vor dem Gerichtshof.

      Artikel 22
      (1) Die mündliche Verhandlung findet öffentlich statt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt oder eine der Parteien es verlangt.
      (2) Die mündliche Verhandlung wird vom Präsidenten des Gerichtshofes oder, wenn dieser nicht anwesend sein kann, von einem Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung, vom ältesten anwesenden Richter geleitet.

      Artikel 23
      Über die mündliche Verhandlung wird Protokoll geführt, welches vom Präsidenten zu unterzeichnen ist .

      Artikel 24
      Der Gerichtshof erteilt, für den Fortgang des Verfahrens Anordnungen, entscheidet über Form und Frist innerhalb derer jede Partei ihre Schlussanträge zu stellen hat und legt den Zeitpunkt von Inaugenscheinnahmen fest.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:



      Artikel 25
      Der Gerichtshof kann vor Beginn der mündlichen Verhandlung die Bevollmächtigten zur Übergabe von Dokumenten oder zur Abgabe von Erklärungen auffordern. Weigerungen sind zu Protokoll zu nehmen.

      Artikel 26
      Der Gerichtshof kann zu jeder Zeit eine Einzelperson, eine Gruppe, eine Kommission oder eine andere Organisation, die er auswählt, damit befassen, eine Stellungnahme oder eine Expertenansicht abzugeben.

      Artikel 27
      Während der mündlichen Verhandlung können alle relevanten Fragen an die in Artikel 26 genannten Personen gemäß der vom Gerichtshof zu erstellenden Prozessordnung gestellt werden.

      Artikel 28
      Nachdem der Gerichtshof Beweise oder Dokumente innerhalb der gegebenen Frist erhalten hat, kann er jede weitere mündliche oder schriftliche Einlassung, die eine Partei vorlegen möchte, außer Acht lassen.

      Artikel 29
      (1) Erscheint eine Partei nicht vor dem Gerichtshof, oder versäumt es, ihre Sache zu verteidigen, so kann die andere Partei den Gerichtshof ersuchen, zu ihren Gunsten zu enscheiden.
      (2) Bevor er so verfährt, muss der Gerichtshof feststellen, nicht nur dass sich seine Gerichtsbarkeit auf die säumige Partei erstreckt, sondern auch das die Klage nach Tatsache und Recht hinreichend begründet erscheint.

      Artikel 30
      (1) Wenn, nach Kontrolle durch den Gerichtshof, die Bevollmächtigten, Berater und Anwälte ihre Präsentation der Sachlage abgeschlossen haben, erklärt der Präsident die mündliche Verhandlung für geschlossen.
      (2) Daraufhin zieht sich der Gerichtshof zur Entscheidungsfindung zurück.
      (3) Die Beratungen des Gerichtshofes finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und bleiben geheim.

      Artikel 31
      (1) Alle Fragen sind durch Mehrheit der anwesenden Richter zu entscheiden
      (2) Im Fall einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, oder die des seine Rolle ausübenden Richters.

      Artikel 32
      (1) Das Urteil ist zu begründen.
      (2) Es führt am Ende die Namen der Richter auf, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.

      Artikel 33
      Gibt das Urteil im Ganzen oder teilweise nicht die einstimmige Meinung der Richter wieder, so kann jeder Richter eine abweichende Meinung in einem Annex des Urteils kundtun.

      Artikel 34
      Das Urteil wird vom Präsidenten unterzeichnet. Es wird öffentlich verlesen, nachdem entsprechende Nachricht an die Bevollmächtigten ergangen ist.

      Artikel 35
      Das Urteil hat Rechtskraft nur zwischen den Parteien und für den jeweiligen Fall.

      Artikel 36
      Das Urteil ist endgültig und ohne Möglichkeit der Berufung. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung oder Auslegung des Urteils, erläutert es der Gerichtshof auf Ersuchen jeder Prozesspartei.

      Artikel 37
      Wenn ein Staat der Meinung ist, ein rechtliches Interesse zu haben, welches durch die Entscheidung im vorgelegten Fall berührt wird, so hat er den Gerichtshof zu ersuchen, dem Prozess beizutreten. Der Gerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit des Ersuchens.

      Artikel 38
      (1) Ist ein Vertrag streitgegenständlich, welcher noch andere als die Prozessparteien betrifft, so informiert die Geschäftsstelle alle diese Staaten.
      (2) Jeder der so informierten Staaten hat das Recht dem Prozess beizutreten, aber wenn er von diesem Recht gebraucht macht, so bindet das Urteil auch ihn.

      Artikel 39
      In Ermangelung einer anderen Entscheidung, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten

      Kapitel IV – Stellungnahmen

      Artikel 40
      (1) Der Gerichtshof hat die Möglichkeit ihm, von den Vertragsparteien dieses Statutes, den Mitgliedsstaaten der UVNO, sowie allen Staaten die seine Gerichtsbarkeit als verbindlich anerkannt haben vorgelegte Rechtsfragen internationaler Art zu beantworten.
      (2) Im vorstehenden Absatz genannte Rechtsfragen sind dem Gerichtshof schriftlich und unter genauer Bezeichung und Abgrenzung der Frage, sowie unter Beifügung aller notwendigen Dokumente zu übermitteln.

      Artikel 41
      (1) Der Gerichtshof stellt die Frage dem Generalsekretariat der UVNO zu, das sie an alle Mitgliedsstaaten der UVNO übermittelt.
      (2) Die Mitgliedsstaaten der UVNO haben die Möglichkeit binnen einer Woche nach Zustellung der Frage, schriftlich oder mündlich zu der vorgelegten Frage vor dem Gerichtshof Stellung zu nehmen.

      Artikel 42
      (1) Die Richter des Gerichtshofes bilden die Kommission der UVNO zur Schaffung und Weiterentwicklung des internationalen Rechts.
      (2) Zur Verwirklichung ihrer Aufgabe können sie hochangesehene Rechtsexperten der einzelnen Nationen beiziehen.
      (3) Die Kommission veröffentlicht thematisch geordnet Studien, sowie Entwürfe internationaler Verträge zu bestimmten Gebieten des internationalen Rechts.

      Kapitel V – Ergänzungen

      Artikel 43
      Dieses Statut kann gemäß der von der Charta der UVNO für Änderungen der Charta vorgesehenen Verfahren geändert werden.

      Artikel 44
      Der Gerichtshof hat die Möglichkeit, wenn er es für notwendig erachtet, Ergänzungen oder Änderungen des vorliegenden Statutes, schriftlich zu Händen des Generalsekretariats der UVNO vorzuschlagen, die gemäß Artikel 43 zu behandeln sind.


      in einer Volksabstimmung ratifiziert am 24.05.2009


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      UVNO Konvention über das Völkerrecht

      Erste Konvention über das Völkerrecht

      Abschnitt I – Allgemeines

      Artikel 1: Völkerrechtssubjekte

      [1] Völkerrechtssubjekte
      Als Völkerrechtssubjekte gelten Staaten und internationale Organisationen, die als Träger von bestimmten völkerrechtlichen Rechten und Pflichten identifiziert werden.

      [2] Staaten
      Ein Staat ist ein gesellschaftliches System, das ein gemeinsames als Staatsgebiet abgegrenztes Territorium, ein dazugehöriges Staatsvolk und über die entsprechende Staatsgewalt in diesem Territorium verfügt.

      [3] Internationale Institutionen
      Internationale Organisationen sind Organisationseinheiten, die aus mindestens zwei Staaten bestehen, überstaatlich handeln und über mindestens ein ausführendes Organ verfügen, das für die Organisation handelt.

      [4] Anerkennung
      Staaten können jederzeit Völkerrechtssubjekte anerkennen.
      Von der UVNO als anerkannt gelten jene Staaten und internationale Organisationen, die von mindestens drei Mitgliedsstaaten der Vollversammlung anerkannt werden.


      Artikel 2: Internationale Beziehungen

      [1] Gute nachbarschaftliche Beziehungen
      Diplomatischer Kontakt ist die Grundlage der internationalen Staatengemeinschaft. Dabei sollen sich die Beziehungen zwischen Staaten an dem Prinzip guter Nachbarschaftlichkeit orientieren, gleich ob die Staaten eine gemeinsame Grenze teilen, oder nicht.

      [2] Einrichtung von Botschaften
      Der Austausch von Botschaftern gilt als höchste Form der diplomatischen Beziehungen.
      Botschaften genießen dabei Imunität, sind also vor unbegründeten staatlichen Eingriffen geschützt.

      [3] Diplomaten
      Diplomaten sind Gesandte der Staaten und internationalen Organisationen, die diese schwerpunktmäßig im Ausland vertreten. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird ihnen diplomatische Immunität gewährt.

      [4] Persona non grata
      Lässt sich ein Angehöriger des diplomatischen Dienstes in einem Gastland etwas zu Schulden kommen, so hat das jeweilige Gastland die Möglichkeit den Diplomaten zur Persona non grata zu erklären und innerhalb einer bestimmten Frist des Landes zu verweisen.


      Artikel 3: Allgemeines zwischenstaatliches Gewaltverbot

      [1] Die Unterzeichner-Staaten verzichten auf jede Form der Gewalt zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele gegenüber anderen Staaten.
      [2] Die vertragsschließenden Staaten ächten jede Art von zwischenstaatlicher Gewaltanwendung und setzen auf diplomatische Konfliktlösungsmechanismen.
      [3] Ausgenommen von diesem allgemeinen Gewaltverbot ist der Verteidigungsfall, wenn ein Staat von einem anderen angegriffen wird.

      Artikel 4: Verbot von Massenvernichtungswaffen

      [1] Unter Massenvernichtungswaffen versteht diese Konvention sämtliche Formen von atomaren, biologischen und chemischen Waffen.
      [2] Die Unterzeichnerstaaten verzichten auf den Einsatz von Massenvernichtungswaffen.

      Abschnitt II – Staats- und Völkerrecht

      Artikel 5: Souveränität
      [1] Alle Staaten sind souverän und haben das Recht auf die Wahl ihrer Regierungs- und Staatsform.
      [2] Staaten dürfen sich nicht aktiv in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates einmischen. Ausnahmen sind der ausdrückliche Wunsch des betroffenen Staates und Empfehlungen.

      Artikel 6: Hoheitsgebiet
      [1] Das Hoheitsgebiet erstreckt sich über die gesamte Landmasse eines Staates.
      [2] Zum Hoheitsgebiet eines Staates gehören zudem der Luftraum, als auch die Hoheitsgewässer eines Staates.
      [3] Die Hoheitsgewässer umschließen die Gewässer eines Staates, die 12 sm von der Küste entfernt sind.
      [4] Überschneiden sich die Hoheitsgewässer zweier Staaten ist das Gebiet in der Hälfte zu trennen und beiden Staaten, jeweils die Hälfte zuzuschlagen.
      [5] Der Luftraum umfasst den gesamten Raum zwischen der Landmasse und den Hoheitsgewässern eines Staates und dem Weltraum. Hierbei wird die Höhe von 100 km als Grenze zum Weltraum anerkannt.
      [6] Jeder Staat hat das Recht den Überflug über sein Territorium und die Durchfahrt durch seine Gewässer zu beschränken. Er kann zudem jederzeit die Einreise von Personen in sein Territorium verbieten.

      Abschnitt III - Schlussbestimmungen

      (1) Diese Konvention bedarf zu Ihrem In-Kraft-Treten der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO bis zum 15. Mai 2009 zu hinterlegen Das Generalsekretariat fungiert des Weiteren als Depositar der Originalurkunde.
      (2) Die vorliegende Konvention ist für den Beitritt weiterer Staaten offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO zu hinterlegen.
      (3) Die Konvention tritt am 30.ten Tag nach Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO in Kraft.
      (4) Für Staaten die nach der Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO beitreten, tritt diese Konvention für den jeweiligen Staat am 30.ten Tag nach der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde des jeweiligen Staates in Kraft.
      (5) Der Ratifikationsurkunde können Erklärungen des Unterzeichnerstaates angefügt werden, in denen er die Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen dieser Konvention gegenüber einem oder mehreren anderen Signatar- oder Beitrittsstaaten ganz oder teilweise für sich ausschließt. Hiervon ausgenommen sind die Artikel 1 Absatz 1 und 3, sowie Artikel 2 Absatz 1. Erklärungen gegenüber Signatarstaaten können nur bis zum In-Kraft-Treten der Konvention, Erklärungen zu Beitrittsstaaten nur bis zur in Absatz 4 genannten Frist beim Generalsekretariat hinterlegt werden.


      durch Volksabstimmung beschlossen im Juni 2009


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tír na nÒg und dem Matriarchat Dezirujo

      Artikel 1 - Diplomatische Anerkennung
      Die Freie Republik Tír na nÒg und das Matriarchat Dezirujo erkennen
      sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.

      Artikel 2 - Botschaften
      Die Unterzeichner bekräftigen Ihren Wunsch Botschafter auszutauschen, sofern Ihnen dies möglich ist. Die Botschaften sind jeweils unverletzbares exterritoriales Territorium des jeweils anderen Vertragspartners, ebenso wie Fahrzeuge der Botschaften und das die Botschafter diplomatische Immunität genießen

      Artikel 3 - Neutralitätsverpflichtung
      Die Unterzeichner verpflichten sich in ihren internationalen
      Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu enthalten
      und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln so zu
      lösen, dass der Weltfrieden und die Sicherheit nicht gefährdet werden.

      Artikel 4 - Status
      Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf neutral oder äquivalent.

      Artikel 5 - Innenpolitik
      Die Unterzeichner verpflichten sich, die gegenseitige Achtung der Unabhängigkeit und Souveränität einzuhalten und sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.

      Artikel 6 - Hilfe
      Die Unterzeichner verpflichten sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem anderen bei Notwendigkeit humanitäre Hilfe zu leisten.

      Artikel 7 - Kündigung
      Der Vertrag kann nach einer zweiwöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

      Artikel 8 - Laufzeit
      Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

      Artikel 9 - Inkrafttreten
      Dieser Vertrag tritt nach Ratifizierung in Kraft.

      Artikel 10 - Fortsetzungsverträge
      Auf der Grundlage dieses Vertrages können weitere Verträge zur Vertiefung der Freundschaft und Kooperation in verschiedenen Bereichen geschlossen werden.


      beschlossen durch den PR am 10.10.09


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      nach 588 Tagen darf ich heute mal wieder etwas verkünden... und das lässt uns auf eine bessere Zukunft hoffen...

      Freundschaftsvertrag zwischen der

      Freien Republik Tir na nÒg

      und dem

      PFKanischen Bund


      Präambel
      Vom Willen beseelt, die Grundlagen, für eine Freundschaft zwischen der Freien Republik Tir na nÒg und dem PFKanischen Bund zu stärken und zu fördern, beschliessen die unterzeichnenden Staaten hiermit folgenden Freundschaftsvertrag:

      Artikel 1 - Ziel
      Dieser Vertrag dient zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen den unterzeichnenden Staaten. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und achten deren politische Systeme. Sie verpflichten sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.

      Artikel 2 - Zusammenarbeit

      Die Unterzeichnerstaaten streben eine friedliche und kooperative Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet an. Diplomatische Treffen sollen in allgemein positiver Atmosphäre gehalten werden. Dabei werden stets PFKanische und nÒgelsche Alkoholspezialitäten als Beilage zu den Gesprächen gereicht.

      Artikel 3 - Botschaften
      Die Unterzeichnerstaaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften. Die Vertreter der Entsendestaaten genießen diplomatische Immunität.

      Artikel 4 - Geheimdienstliche Tätigkeiten
      Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten, Nachrichtendiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium eines anderen Unterzeichnerstaates, sofern sich diese gegen den Staat und seine Integrität richten.

      Artikel 5 - Konfliktregelung

      Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung der UVNO oder des Internationalen Gerichtshofes geregelt.

      Artikel 6 - Einstufung der Beziehungen
      Findet eine Klassifizierung der diplomatischen Beziehungen statt, so stufen die Vertragspartner sich mindestens als "freundschaftlich" oder dem sinnverwandt ein.

      Artikel 7 - Visumpflicht
      Bewohner der Unterzeichnerstaaten können sich ohne Visum innerhalb der anderen Unterzeichnerstaaten bewegen. Personenkontrollen durch Staatsorgane sind zulässig.

      Artikel 8 - Kündigung des Vertrages
      Eine einseitige Kündigung dieses Vertrages ist im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit möglich. Eine einseitige Kündigung bedarf einer Kündigungsfrist von 14 Tagen.

      Artikel 9 – Inkrafttreten

      Dieser Vertrag tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.



      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      einstimmig beschlossen:
      Anerkennungs- und Grundlagenvertrag zwischen der
      Unabhängigen Sozialistischen Sowjetrepublik am Tierpark und der Freien Republik
      Tir Na nÒg


      Paragraph 1 - Diplomatische Anerkennung

      Die Unabhängige Sozialistische Sowjetrepublik Am Tierpark
      und die Freie Republik Tir na nÒg erkennen sich – sowie alle mit Ihnen
      verbundenen Gebiete - mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch
      an.

      Paragraph 2 - Botschaften

      Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern.
      Botschafter genießen die üblichen diplomatischen Rechte. Ein Gelände für eine
      diplomatische Vertretung wird vom jeweiligen Land zur Verfügung gestellt, dabei
      sind die Botschaften jeweils unverletzbares exterritoriales Territorium des
      jeweils anderen Vertragspartners, ebenso wie die Fahrzeuge im Dienste der
      Botschaften. Die als Botschaftergesandte Person genießt selbstverständlich
      diplomatische Immunität. Desweiteren verpflichtet man sich, mindestens einmal
      im halben Jahr einen wechselseitig Besuch bei einem der Vertragspartner zu
      absolvieren. Dies soll zur Verständigung der Völker, zur partnerschaftlichen
      Zusammenarbeit und letztendlich zur Sicherung des Friedens in der Welt dienen.

      Paragraph 3 - Neutralitätsverpflichtung

      Die Unterzeichner verpflichten sich, gegenseitige
      kriegerische Aktionen zu unterlassen. Auch Einmischungen bei Konflikten mit
      Dritten sind zu unterlassen, außer es tangiert die eigene Außenpolitik oder es
      ist ausdrücklich erwünscht.

      Paragraph 4 - Anti-Geheimdienst-Abkommen

      Die Unterzeichner verpflichten sich, geheimdienstliche
      Aktivitäten gegen den Anderen zu unterlassen.

      Paragraph 5 - Status

      Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des
      jeweils anderen mindestens auf "neutral" oder äquivalent.

      Paragraph 6 Innenpolitik

      Die Unterzeichner verpflichten sich, sich nicht in die
      Innenpolitik des Anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.

      Paragraph 7 Hilfeleistung im Katastrophenfall

      Die Unterzeichner verpflichten sich im Rahmen Ihrer
      Möglichkeiten dem anderen Vertragspartner bei Notwendigkeit humanitäre Hilfe zu
      leisten.

      Paragraph 8 Wirtschaftliche Zusammenarbeit

      Die Vertragspartner fördern den Ausbau ihrer
      wirtschaftlichen Beziehungen. Unternehmen beider Staaten ist eine Investition
      beziehungsweise Ausweitung des Geschäftsfeldes in dem Territorium des jeweils
      anderen Staates möglich, insofern die Regelungen des jeweiligen Staates
      beachtet und die dafür nötigen Genehmigungen erteilt werden. Im Rahmen der
      Förderung der Beziehungen sollte stets zugunsten der jeweiligen Unternehmen des
      Anderen entschieden werden.

      Paragraph 9 Gültigkeit des Vertrages

      Der Vertrag ist nach Unterzeichnung und dem Weg durch die
      Instanzen gültig. Er gilt zwischen den Staaten und nicht zwischen den
      unterzeichnenden Personen. Eine Kündigung ist mit einer zwei wöchigen Frist
      einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner möglich.


      Zusatzprotokoll zum Anerkennungs- und Grundlagenvertrag
      der USSRAT und der Freien Republik Tír na nÒg


      §1 Union Sozialistischer Bruderstaaten

      Die USSRAT versucht über die Diplomatie und im Sinne des
      Weltfriedens, im Sinne der Völker zum Wachsen und Gedeihen, für den Fortschritt
      in Natur, Umwelt und Technik, die Mitgliedschaft in der Union Sozialistischer
      Bruderstaaten zu erlangen. Sie wird nicht aufgeben und sich stets weiter
      bemühen.

      §2 Zusammenarbeit in Kultur und Sport

      Die USSRAT und die Freie Republik Tir na nÖg streben eine
      Zusammenarbeit – im Sinne der Völkerverständigung – in den Bereichen Kultur und
      Sport an. Sie schaffen es gemeinsam durch die Bildung der Internationalen
      Kultur- und Sport Föderation, ein Verband der die Kultur alle beteiligten
      Nationen fördern und zeigen soll, der den Sport über gemeinsame Ligen zusammen
      bringen möge.

      §3 Reisefreiheit

      Zwischen den beiden Nationen gilt die Freiheit des Bürgers
      zu reisen. Jeder Bürger der USSRAT und der Freien Republik Tir na nÖg darf in
      das jeweils andere Land reisen, es sei denn, ihm wird die Einreise aus
      rechtlichen Gründen verwehrt.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      einstimmig beschlossen

      Konvention zur Gründung der UVNFO

      Im Willen,

      die internationale Kooperation, den Frieden und die Sicherheit der Welt zu bewahren und zu stärken,

      die zivile Luftfahrt zu fördern

      und einen sicheren Verkehr von Menschen und Gütern am Himmel zu gewährleisten,

      haben die Vertragsstaaten dieser Konvention folgendes vereinbart:

      Artikel 1 – Ziele.

      1. Ziel der Konvention ist die Schaffung eines einheitlichen und sicheren Flugverkehrsraumes zwischen den unterzeichnenden Staaten dieser Konvention.
      2. Die Zuständigkeit der zu gründenden Organisation erstreckt sich auf die gesamte zivile Luftfahrt.

      Artikel 2 – UVNFO.

      1. Die United Virtual Nations Flight Organisation (UVNFO) ist eine Unterorganisation der UVNO.
      2. Ständige Mitglieder der UVNFO sind alle unterzeichnenden Staaten, die nicht Mitglied der UVNO sein müssen.
      3. Neben den ständigen Mitgliedern kann jede Fluggesellschaft mit Sitz auf der OIK-Karte der UVNFO beitreten.
      4. Die UVNFO verabschiedet bei ihrem ersten Zusammentreten eine eigene Geschäftsordnung, die ihr Handeln näher festlegt.

      Artikel 3 – Aufgaben.

        Die Aufgaben der UVNFO sind
        1. die Erstellung von nationalen und internationalen Flugplänen;
        2. die Vergabe von international einheitlichen Kürzeln für Fluggesellschaften und Flughäfen;
        3. die Definition und Überwachung von Flugrechten.

      Artikel 4 – Gremien.

      1. Die Leitung der UVNFO obliegt dem Präsidium, welches aus drei Personen besteht.
      2. Je ein Präsidiumsmitglied wird von den Vertretern der Mitgliedsstaaten beziehungsweise den Vertretern der Fluggesellschaften aus den eigenen Reihen gewählt. Der Präsident wird gemeinsam von allen Vertretern der Mitglieder gewählt.
      3. Die Vertreter der Mitglieder kommen in der Mitgliederversammlung zur Wahl des Präsidiums und zur Beschlussfassung zusammen. Die Leitung der Mitgliederversammlung, welche sich eine eigene Geschäftsordnung gibt, obliegt dem Präsidium.

      Artikel 5 – Beschlüsse.

        Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie bedürfen jedoch zusätzlich sowohl die einfache Mehrheit der Vertreter der Staaten als auch der Vertreter der Fluggesellschaften. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

      Artikel 6 – Schlussbestimmungen.

        Zur Gültigkeit und Verwahrung dieser Konvention gilt die Charta der United Virtual Nations Organization.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      einstimmig beschlossen:

      Gesetz zur Änderung der Verfassung

      § 1 Folgender Verfassungstext ersetzt den bisherigen Teil C der Verfassung der Freien Republik Tir Na nÒg.


      C. Der Volkskongress - Oireachtas

      Artikel 27
      Der Volkskongress ist die gesetzgebende Gewalt in Tir Na nÒg. Er setzt sich aus Parlamentarischem Rat und Oberrat zusammen.


      I. Der Parlamentarische Rat - Dáil na nÓgann

      Artikel 28
      Der Parlamentarische Rat beschließt die Gesetze der Freien Republik. Initiativberechtigt sind alle Mitglieder des Parlamentarischen Rates, der Oberrat, der Staatsrat, der Clanrat sowie der Großrat.

      Artikel 29
      (1) Der Parlamentarische Rat wird in freien, allgemeinen, gleichen, geheimen und unmittelbaren Wahlen gewählt. Kandidieren dürfen alle vom Clanrat zugelassenen Parteien. Die Wahlen zum Parlamentarischen Rat werden vom Großrat oder einem von ihm beauftragten Wahlleiter durchgeführt. Näheres regelt das Wahlgesetz.

      (2) Der Großrat kann zu Zeiten des Bürgernotstandes die Wahlen zum Parlamentarischen Rat auf unbestimmte Zeit aussetzen. In diesem Falle fungieren alle Bürgerinnen und Bürger mit Stimmrecht als Mitglieder des Parlamentarischen Rates. Auf Antrag von mindestens fünf Wahlberechtigten muss der Großrat binnen 30 Tagen Neuwahlen zum Parlamentarischen Rat ausschreiben.

      Artikel 30
      Der Parlamentarische Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

      Artikel 31
      (1) Der wählt aus seiner Mitte einen Parlamentarischen Ratspräsidenten (Ceann Comhairle). Er ist der zweithöchste Repräsentant des Staates und leitet den Parlamentarischen Rat. Er übt das Hausrecht aus.

      (2) In Fällen seiner Abwesenheit oder solange noch kein Parlamentarische Ratspräsident gewählt ist, obliegt dem Großrat die Leitung des Parlamentarischen Rates.

      Artikel 32
      Der Parlamentarische Rat hat das Haushaltsrecht.

      Artikel 33
      (1) Der Parlamentarische Rat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder seine Auflösung beschließen und Neuwahlen innerhalb von zwei Wochen ausschreiben. Bis zur Neuwahl bleibt der bestehende Parlamentarische Rat geschäftsführend im Amt.

      (2) Auf Antrag des Obervolksrates kann der Großrat den Parlamentarischen Rat auflösen und Neuwahlen innerhalb von zwei Wochen ausschreiben.

      Artikel 34
      Der Parlamentarische Rat kontrolliert den Staatsrat. Er kann mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder Volksräte von ihrem Amt entheben.


      II. Der Oberrat - Seanad

      Artikel 35
      (1) Der Oberrat besteht aus dem Großrat, den Mitgliedern des Clanrates, den Bezirksräten sowie den gewählten Vertretern der organisierten Arbeiterschaft, der organisierten Landwirtschaft, des organisierten Handels, der organisierten Industrie sowie der Kultur, Erziehung und Bildung.

      (2) Die Wahl der Oberräte muss den Grundsätzen der Wahlen zum Parlamentarischen Rat gerecht werden. Einzelheiten regeln die Korporation autonom.

      Artikel 36
      Der Großrat oder ein von ihm bestimmter Vertreter leitet die Sitzunden des Oberrates.

      Artikel 37
      Der Oberrat sorgt für den Ausgleich der gesellschaftspolitischen Interessen und wirkt an der politischen Willensbildung mit.

      Artikel 38
      Im Falle des Bürgernotstandes nach Artikel 29(2) entfallen die Rechte des Oberrates.


      III. Die Gesetzgebung

      Artikel 39
      (1) Die Gesetze werden durch den Parlamentarischen Rat mit einfacher Mehrheit nach gründlicher Diskussion beschlossen.
      (2) Der Oberrat kann innerhalb von zwölf Tagen nach Zuleitung des Gesetzentwurfes Einspruch gegen ein vom Parlamentarischen Rat beschlossenes Gesetz einlegen. Dies gilt nicht, wenn der Parlamentarische Rat ein Gesetz auf Initiative des Oberrates unverändert beschlossen hat.
      (3) Der Parlamentarische Rat kann den Einspruch des Oberrates mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen.
      (4) Die Gesetze werden durch den Großrat ausgefertigt, in Kraft gesetzt sowie in der Nationalbibliothek (Leabharlann Náisiúnta) öffentlich einsehbar archiviert.

      Artikel 40
      Lehnt der Großrat ein vom Parlamentarischen Rat beschlossenes Gesetz ab, kann der Parlamentarische Rat dieses Veto mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen und das Gesetz erneut dem Oberrat zuleiten. Stimmt der Oberrat dem Gesetz zu, tritt es in Kraft.

      Artikel 41
      Diese Verfassung kann durch ein Gesetz geändert werden, welches vom Parlamentarischen Rat mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden muss. Die Zustimmung des Oberrates ist erforderlich.


      § 2 Mit Verkündung dieses Gesetzes treten die Ratsverordnung sowie das Gesetz zur Regelung der Wahl und der Aufgaben des Parlaments außer Kraft.
      § 3 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      einstimmig beschlossen


      Grundlagenvertrag zwischen dem Principado Montaña und der Freien Republik Tir Na nÒg


      Präambel:

      Gewillt zur friedlichen Koexistenz und bestärkt durch den Willen ihrer Völker, miteinander Kontakt aufzunehmen, geben sich die unterzeichnenden Staaten folgenden Vertrag:

      Artikel 1 Gegenseitige Anerkennung:

      Das Principado Montaña und die Freie Republik Tir Na nÒg erkennen sich mit Ratifizierung dieses Vertrages gegenseitig mit dem gesamten Staatsgebiet diplomatisch an.

      Artikel 2 Neutralitätsverpflichtung:

      Die beiden Unterzeichnerstaaten verpflichten sich in ihren internationalen Beziehungen ihre Probleme miteinander gewaltlos und mit friedlichen Mitteln so zu lösen, dass der Weltfrieden, der Frieden zwischen den beiden Unterzeichnerstaaten und die Sicherheit beider Staaten nicht gefährdet wird. Bei Streitigkeiten darf ein Schlichter aus der UVNO benannet werden, mit dem beide Seiten einverstanden sind. Notfalls kann man auch den Internationalen Gerichtshof der UVNO zur Lösung der Streitigkeiten anrufen. Außerdem verpflichten sie sich, keine geheimdienstlichen Tätigkeiten im jeweils anderen Unterzeichnerstaat durchzuführen.

      Artikel 3 Schlussbestimmungen:

      §1 Der Vertrag kann mit einer Frist von einem Monat einseitig nur mit Begründung durch einen der Unterzeichnerstaaten gekündigt werden. Ansonsten hat er eine unbeschränkte Laufzeit und tritt nach der Ratifizierung der beiden Unterzeichnerstaaten in Kraft.

      §2 Auf der Grundlage dieses Vertrages können weitere Verträge zur Vertiefung der diplomatischen Beziehungen und der bilateralen Kooperation zwischen den beiden Unterzeichnerstaaten geschlossen werden. Weiterhin werden gemeinsame kulturelle, politische und wirtschaftliche Initiativen angestrebt.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: