Ich habe gerade mal angefangen, ein Gesetz für Syndikate zu formulieren. Es ist noch lange nicht ausgereift und unvollständig, aber ich glaube es ist besser, wenn du (Raistlin) von Anfang an mitreden kannst.
Zur Erklärung: Eigentlich sind Syndikate Gewerkschaften, die besonders viele Rechte gegenüber den Arbeitgebern haben (das kann und soll ruhig richtig krass werden, Änderungen sollen dann die anderen Parteien vorschlagen.), z.B. können die in Syndikaten organisierten Arbeiter mit einer bestimmten Mehrheit den Geschäftsführer entlassen und einen aus den eigenen Reihen wählen usw...
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Gesetz zur Regelung der Syndikate (GzRSyn)
§1 Syndikate dienen zur Mitbestimmung und zum Schutz des arbeitnehmenden Volkes der Freien Republik Tir Na nÒg gegenüber ihren Vorgesetzten.
§2 Die Mitgliedschaft in einem Syndikat ist freiwillig und nur vom Mitgliedschaft ersuchenden selbst beantragt werden.
§3 Syndikate können von jedem arbeitnehmenden Bürger und jedem Geschäftsführer der Freien Republik für seine Branche gegründet werden. Es dürfen mehrere Syndikate für eine Branche bestehen.
§3a Syndikatsgründungen müssen beim Volksrat für Wirtschaft gemeldet werden und von ihm in ein Register eingetragen werden.
§3b Der Name eines Syndikats muss den Begriff "Syndikat" enthalten.
§3c Der Gründer eines Syndikats kann die Einrichtung eines Syndikatseigenen Forums beim Großrat beantragen.
Zur Erklärung: Eigentlich sind Syndikate Gewerkschaften, die besonders viele Rechte gegenüber den Arbeitgebern haben (das kann und soll ruhig richtig krass werden, Änderungen sollen dann die anderen Parteien vorschlagen.), z.B. können die in Syndikaten organisierten Arbeiter mit einer bestimmten Mehrheit den Geschäftsführer entlassen und einen aus den eigenen Reihen wählen usw...
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Gesetz zur Regelung der Syndikate (GzRSyn)
§1 Syndikate dienen zur Mitbestimmung und zum Schutz des arbeitnehmenden Volkes der Freien Republik Tir Na nÒg gegenüber ihren Vorgesetzten.
§2 Die Mitgliedschaft in einem Syndikat ist freiwillig und nur vom Mitgliedschaft ersuchenden selbst beantragt werden.
§3 Syndikate können von jedem arbeitnehmenden Bürger und jedem Geschäftsführer der Freien Republik für seine Branche gegründet werden. Es dürfen mehrere Syndikate für eine Branche bestehen.
§3a Syndikatsgründungen müssen beim Volksrat für Wirtschaft gemeldet werden und von ihm in ein Register eingetragen werden.
§3b Der Name eines Syndikats muss den Begriff "Syndikat" enthalten.
§3c Der Gründer eines Syndikats kann die Einrichtung eines Syndikatseigenen Forums beim Großrat beantragen.