V. Schlussbestimmungen
Artikel 49
Diese Verfassung ist unmittelbar geltendes Recht. Verfassungsänderungen benötigen in einer Volksabstimmung die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel 49 b
Verfassungsänderungen, die den Bestand als Staat aufheben, bzw. die Abschnitte „Land und Volk“ sowie „Die Grundrechte“ im Wesensgehalt verändern sind nicht zulässig.
Artikel 50
Der Hohe Rat ist die höchste moralische Instanz, er wacht über die Wahrung der Werte der Heiligen Mutter Natur und ihres Volkes in der Freien Republik Tir Na nÒg. Sind Einheit, Bestand oder Grundlagen der Freien Republik gefährdet, so kann der Hohe Rat alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Gefahren abzuwenden, auch wenn diese Maßnahmen nicht mit der Verfassung vereinbar sind.
Artikel 50 b
Entscheidungen des Hohen Rates können nur einstimmig gefällt werden.
Artikel 50 c
Aufnahmen in den Hohen Rat können nur auf Vorschlag des Hohen Rates durch Volksabstimmung geschehen.
Artikel 50 d
Mitglieder des Hohen Rates sind Axel und Siddhârtha.
Artikel 51
Gesetze, Verträge und Regelungen, die vor der Ausrufung dieser Verfassung zu geltendem Recht in der Freien Republik erklärt wurden, durch diese nicht neu geregelt oder auf Grund ihrer Natur nicht für ungültig erklärt werden, behalten ihre Gültigkeit.
Artikel 49
Diese Verfassung ist unmittelbar geltendes Recht. Verfassungsänderungen benötigen in einer Volksabstimmung die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel 49 b
Verfassungsänderungen, die den Bestand als Staat aufheben, bzw. die Abschnitte „Land und Volk“ sowie „Die Grundrechte“ im Wesensgehalt verändern sind nicht zulässig.
Artikel 50
Der Hohe Rat ist die höchste moralische Instanz, er wacht über die Wahrung der Werte der Heiligen Mutter Natur und ihres Volkes in der Freien Republik Tir Na nÒg. Sind Einheit, Bestand oder Grundlagen der Freien Republik gefährdet, so kann der Hohe Rat alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Gefahren abzuwenden, auch wenn diese Maßnahmen nicht mit der Verfassung vereinbar sind.
Artikel 50 b
Entscheidungen des Hohen Rates können nur einstimmig gefällt werden.
Artikel 50 c
Aufnahmen in den Hohen Rat können nur auf Vorschlag des Hohen Rates durch Volksabstimmung geschehen.
Artikel 50 d
Mitglieder des Hohen Rates sind Axel und Siddhârtha.
Artikel 51
Gesetze, Verträge und Regelungen, die vor der Ausrufung dieser Verfassung zu geltendem Recht in der Freien Republik erklärt wurden, durch diese nicht neu geregelt oder auf Grund ihrer Natur nicht für ungültig erklärt werden, behalten ihre Gültigkeit.
Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
"Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx)