IV Notstandsgesetzgebung
Artikel 43
Der Großrat kann bei einer Bedrohung der Freien Republik durch innere oder äußere Feinde den Notstand ausrufen. Man unterscheidet zwischen äußerem Notstand (Krieg) und innerem Notstand (Aufruhr und Naturkatastrophen)
Artikel 44
Der Notstand gilt für einen Zeitraum von 30 Tagen, danach muss er neu festgestellt werden oder gilt als beendet.
Artikel 45
Bei Ausrufung des Notstandes geht die Befehlsgewalt über die Polizeikräfte, der Küstenwache, des Grenzschutzes und der Raumflotte vom Rat des Inneren, über die Verteidigungskräfte vom Rat für Verteidigung [aufgehoben durch Volksentscheid] auf den Großrat über.
Artikel 46
Bei Ausrufung des Notstandes werden die Verteidigungs- und Polizeikräfte, sowie alle wehrfähigen Bürger zwischen 18 und 50 Jahren in den Alarmzustand befohlen.
Abs. 1 Stufen des Alarmzustandes:
Tir-0 : Bereitschaftsstufe in Friedenszeiten
Tir-1, Tir-2, Tir-3, Tir-4, Tir-5,
wobei Tir-1 die niedrigste, Tir-5 die höchste Alarmstufe bedeutet.
Artikel 47
Die Grundrechte können im Einzelnen für die Dauer von maximal 30 Tagen außer Kraft gesetzt werden. Die Justiz bleibt aber unabhängig.
Artikel 48
Niemand darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Dienst in den Sicherungskräften zu leisten. Es gilt ein Grunddienst von 12 Monaten, der, wenn nicht ausdrücklich die Sicherungskräfte gewünscht werden, in sozialen, kulturellen oder gesellschaftlichen, staatlich anerkannten Organisationen abzuleisten ist.
Wird der Dienst in den Sicherungskräften gewünscht, so muss der Antragssteller eine ausführliche, schriftliche Begründung beim Amt für Verteidigung einreichen, sowie seine psychische und physische Eignung eingehend geprüft werden.
Sicherungskräfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Einheiten der Küstenwache, des Grenzschutzes, der Polizei und der Raumflotte.
Artikel 43
Der Großrat kann bei einer Bedrohung der Freien Republik durch innere oder äußere Feinde den Notstand ausrufen. Man unterscheidet zwischen äußerem Notstand (Krieg) und innerem Notstand (Aufruhr und Naturkatastrophen)
Artikel 44
Der Notstand gilt für einen Zeitraum von 30 Tagen, danach muss er neu festgestellt werden oder gilt als beendet.
Artikel 45
Bei Ausrufung des Notstandes geht die Befehlsgewalt über die Polizeikräfte, der Küstenwache, des Grenzschutzes und der Raumflotte vom Rat des Inneren, über die Verteidigungskräfte vom Rat für Verteidigung [aufgehoben durch Volksentscheid] auf den Großrat über.
Artikel 46
Bei Ausrufung des Notstandes werden die Verteidigungs- und Polizeikräfte, sowie alle wehrfähigen Bürger zwischen 18 und 50 Jahren in den Alarmzustand befohlen.
Abs. 1 Stufen des Alarmzustandes:
Tir-0 : Bereitschaftsstufe in Friedenszeiten
Tir-1, Tir-2, Tir-3, Tir-4, Tir-5,
wobei Tir-1 die niedrigste, Tir-5 die höchste Alarmstufe bedeutet.
Artikel 47
Die Grundrechte können im Einzelnen für die Dauer von maximal 30 Tagen außer Kraft gesetzt werden. Die Justiz bleibt aber unabhängig.
Artikel 48
Niemand darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Dienst in den Sicherungskräften zu leisten. Es gilt ein Grunddienst von 12 Monaten, der, wenn nicht ausdrücklich die Sicherungskräfte gewünscht werden, in sozialen, kulturellen oder gesellschaftlichen, staatlich anerkannten Organisationen abzuleisten ist.
Wird der Dienst in den Sicherungskräften gewünscht, so muss der Antragssteller eine ausführliche, schriftliche Begründung beim Amt für Verteidigung einreichen, sowie seine psychische und physische Eignung eingehend geprüft werden.
Sicherungskräfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Einheiten der Küstenwache, des Grenzschutzes, der Polizei und der Raumflotte.
Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
"Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx)