Massenvernichtungswaffensperrvertrag

    Massenvernichtungswaffensperrvertrag

    [SIZE=3]Internationales Abkommen über Verbot und Ächtung von Massenvernichtungswaffen [/SIZE]

    Im Gedenken an die jetzigen und zukünftigen Lebewesen unseres Planeten und in Hoffnung auf eine bessere und sichere Zukunft für unsere nachkommenden Generationen haben die Unterzeichnerstaaten den bestehenden Vertrag erweitert und folgendes beschlossen:

    Artikel 1 [Verbot und Ächtung von Massenvernichtungswaffen]

    (1) Der Einsatz, Besitz, Handel, oder Test sowie die Entwicklung oder Weitergabe von Plänen oder Technologie von Massenvernichtungswaffen wird von den unterzeichnenden Nationen per Gesetz geächtet und verboten und auch international nicht geduldet.

    (2) Niemals und unter keinen Umständen sind Massnvernichtungswaffen anzuwenden.

    (3) Die unterzeichnenden Nationen setzen sich international für ein Verbot von Massenvernichtungswaffen ein. Gegen massenvernichtungswaffeneinsetzende Staaten sind geeignete Saktionen zu verhängen.

    Artikel 2 [Abrüstung]

    (1) Unterzeichnerstaaten, die über Massenvernichtungswaffen, insbesondere Atomwaffen verfügen, verpflichten sich, diese schnellstmöglich und möglichst umweltfreundlich zu entsorgen.

    (2) Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, andere Staaten bei dem Abbau derer Massenvernichtungswaffenbestände zu unterstützen, soweit dies möglich ist.

    (3) Sollte sich keine Entwicklung bei der Abrüstung zeigen, haben die unterzeichnenden Staaten das Recht, gemäß Artikel 4 Absatz 2 diesen Staat aus dem Abkommen zu streichen und eventuelle Hilfen zu verweigern oder Sakionen zu verhängen.

    Artikel 3 [Kriegsfall]

    (1) Im Kriegsfall sind die Unterzeichnerstaaten angehalten, allen Parteien humanitäre Hilfe zu entsenden.

    (2) Dies gilt besonder für Staaten, die auf den Einsatz von Massenvernichtungswaffen verzichten, obwohl der Feind eindeutig in der Übermacht ist.

    Artikel 4 [Bedingungen für die Mitgliedschaft]

    (1) Es steht jedem Staat frei, sich diesem Abkommen anzuschliessen.

    (2) Jeder Staat muss sich an die Verlautbarungen dieses Vertrages halten und kann bei Nichtbeachtung aus dem Abkommen entfernt werden, sofern die anderen unterzeichnenden Staaten einstimmig dieser Meinung sind. Geeignete Saktionsmaßnahmen sind auf jeden Fall zu verhängen.

    (3) Ein Staat kann jederzeit mit der Nennung der Gründe mit einer Frist von sechs Monaten aus dem Abkommen austreten.

    Artikel 5 [Definition von Massenvernichtungswaffen]

    (1) Massenvernichtungswaffen sind außer atomaren, biologischen, chemischen und toxischen Kampfstoffen insbesondere solche, die heimtückisch, verstümmelnd, verstrahlend, mit schweren Spätfolgen für die Nachkommenden Generationen oder die Zivilbevölkerung besonders stark gefährdend, Menschen verletzen oder töten.

    (2) Unter Massenvernichtungswaffen fallen auch Land- oder Anti-Personenminen, Sprengfallen besonders in Lebensmittel, Gebrauchsgegenständen oder Spielzeug, radiologische Waffen, Gase, Krankheitserreger oder andere Waffen und Methoden, die künstlich Naturkatastrophen oder Klimaveränderungen verursachen.

    (3) Im Zweifelsfall stimmen die Staaten mit 2/3 Mehrheit über die Art einer Waffe, eines Waffensystems oder einer Methode ab.

    Artikel 6 [Stationierung und Anbringung von Waffensystemen]

    Waffensysteme generell und besonders solche, die unter Artikel 5 fallen, dürfen nicht im Weltraum oder auf dem Meeresboden angebracht werden.


    Artikel 7 [Schlussdefinitionen]

    (1) Änderungen am Abkommen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliedsstaaten. Jeder Staat hat bei allen Abstimmungen eine Stimme.

    (2) Änderungen dürfen nicht die Grundkerne des Abkommens berühren.

    (3) Das Abkommen tritt in Kraft, sobalt der erste Unterzeichnerstaat diesem beitritt.

    (4) Es ist unbefristet gültig.
    Unterzeichnet am 15.08.2000
    Freie Republik Tir nA nÒg
    Volksrepublik Wolfenstein
    Republik Albernia
    Vereinigtes Paralmentarisches Kaiserreich Imperia
    Demokratische Union Ratelon
    Agressive Diktatur Kling
    Volksrepublik Wolfenstein


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: