Friedensvertrag Tir - Transien
Artikel 1 - Ziel
Dieser Vertrag dient zur Sicherung des Friedens und der
freundschaftlichen Beziehungen zwischen den
unterzeichnenden Staaten. Diese erkennen einander als
souveräne Staaten an und verpflichten sich keine
militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw.
durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.
Artikel 2 - Zusammenarbeit
Die Unterzeichnerstaaten streben eine friedliche und
kooperative Zusammenarbeit an.
Artikel 3 - Botschaften
Die Unterzeichnerstaaten ermöglichen die Einrichtung
von Botschaften. Botschaftsgelände ist Eigentum des
vertretenen Staates und zählt zum Staatsgebiet. Es gilt
das jeweilige Landesrecht. Botschafter dürfen nicht bei
der Arbeit behindert und während der Laufzeit dieses
Vertrages nicht ausgewiesen werden.
Artikel 4 - Geheimdienstliche Tätigkeiten
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten
oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium eines
anderen Unterzeichnerstaates solange nicht dafür
gesorgt ist, das jede Person, egal welcher
Staatsangehörigkeit, die Möglichkeit hat, sich über die
Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren.
Außerdem muß dafür gesorgt werden, daß die beteiligten
Staaten, zuvor über alle Aktivitäten informiert werden.
Alles was über "informierente" Tätigkeiten hinaus geht
ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung, erlischt der
gesamte Vertrag.
Artikel 5 - Unterstützungspflicht
Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich hiermit nicht
zu einer Unterstützung eines anderen Unterzeichners im
Konflikt mit Drittstaaten.
Artikel 6 - Konfliktregelung
Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf
friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter
Vermittlung von Drittstaaten oder der "United Virtual
Nations Organisation" geregelt.
Artikel 7 - Einstufung der Beziehungen
Die Unterzeichnerstaaten stufen Ihre diplomatischen
Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem
sinnverwandt ein.
Artikel 8 - Visumpflicht
Bewohner der Unterzeichnerstaaten können sich ohne
Visum innerhalb der anderen Unterzeichnerstaaten
bewegen. Personenkontrollen durch Staatsorgane sind
zulässig.
Artikel 9 - Kündigung des Vertrages
Dieser Vertrag kann nur einseitig gekündigt werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grund ist
durch einen Vermittler nach Artikel 6 zu bestätigen Eine
Kündigung ist ansonsten nur im gegenseitigen
Einvernehmen möglich und bedarf der Schriftform.
Artikel 10 - Laufzeit
Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
Für das Königreich Tran-Sien:
7.05.2003
Diego (Aussenminister von Tran-Sien)
Für die freie Republik von Tir Na nÒg:
7.05.2003
PoF (Obervolksrat und Volksrat für Äußeres)
Artikel 1 - Ziel
Dieser Vertrag dient zur Sicherung des Friedens und der
freundschaftlichen Beziehungen zwischen den
unterzeichnenden Staaten. Diese erkennen einander als
souveräne Staaten an und verpflichten sich keine
militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw.
durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.
Artikel 2 - Zusammenarbeit
Die Unterzeichnerstaaten streben eine friedliche und
kooperative Zusammenarbeit an.
Artikel 3 - Botschaften
Die Unterzeichnerstaaten ermöglichen die Einrichtung
von Botschaften. Botschaftsgelände ist Eigentum des
vertretenen Staates und zählt zum Staatsgebiet. Es gilt
das jeweilige Landesrecht. Botschafter dürfen nicht bei
der Arbeit behindert und während der Laufzeit dieses
Vertrages nicht ausgewiesen werden.
Artikel 4 - Geheimdienstliche Tätigkeiten
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten
oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium eines
anderen Unterzeichnerstaates solange nicht dafür
gesorgt ist, das jede Person, egal welcher
Staatsangehörigkeit, die Möglichkeit hat, sich über die
Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren.
Außerdem muß dafür gesorgt werden, daß die beteiligten
Staaten, zuvor über alle Aktivitäten informiert werden.
Alles was über "informierente" Tätigkeiten hinaus geht
ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung, erlischt der
gesamte Vertrag.
Artikel 5 - Unterstützungspflicht
Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich hiermit nicht
zu einer Unterstützung eines anderen Unterzeichners im
Konflikt mit Drittstaaten.
Artikel 6 - Konfliktregelung
Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf
friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter
Vermittlung von Drittstaaten oder der "United Virtual
Nations Organisation" geregelt.
Artikel 7 - Einstufung der Beziehungen
Die Unterzeichnerstaaten stufen Ihre diplomatischen
Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem
sinnverwandt ein.
Artikel 8 - Visumpflicht
Bewohner der Unterzeichnerstaaten können sich ohne
Visum innerhalb der anderen Unterzeichnerstaaten
bewegen. Personenkontrollen durch Staatsorgane sind
zulässig.
Artikel 9 - Kündigung des Vertrages
Dieser Vertrag kann nur einseitig gekündigt werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grund ist
durch einen Vermittler nach Artikel 6 zu bestätigen Eine
Kündigung ist ansonsten nur im gegenseitigen
Einvernehmen möglich und bedarf der Schriftform.
Artikel 10 - Laufzeit
Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
Für das Königreich Tran-Sien:
7.05.2003
Diego (Aussenminister von Tran-Sien)
Für die freie Republik von Tir Na nÒg:
7.05.2003
PoF (Obervolksrat und Volksrat für Äußeres)
Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
"Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx)